Englische

[665] Englische oder anglikanische, auch bischöfliche und hohe Kirche wird die in England und Irland herrschende, oder die Staatsreligion genannt, welche nach König Heinrich VIII. Lossagung vom päpstlichen Stuhle durch die unter der Königin Elisabeth 1558 eingeführte Reformation die noch bestehende Einrichtung erhielt. Der König ist das Oberhaupt derselben, bestätigt die Kirchengesetze und ernennt die Bischöfe, kann aber nicht selbst bischöflichen Geschäften vorstehen. Der erste engl. Geistliche ist der Erzbischof von Canterbury, unter dem 21, sowie unter dem Erzbischofe von York vier Bischöfe stehen. In ihren Lehren ist die engl. Kirche völlig protestantisch; in der Lehre vom heiligen Abendmahl nähert sie sich vorzüglich der reformirten Kirche, hat aber in den äußern Formen und in den Ansichten über Kirchengewalt noch Manches von der katholischen Kirche beibehalten und nimmt z.B. an, daß die Bischöfe von Gott eingesetzt seien und die Kirche unter ihnen stehen müsse, worin sie ebenfalls von der reformirten abweicht, deren Vorsteher Älteste, auch Presbyteri, und davon ihre Bekenner in England Presbyterianer oder Puritaner heißen, weil ihr Gottesdienst von allen katholischen Gebräuchen gesäubert ist. Die presbyterianische Kirche ist Landeskirche in Schottland (s.d.). Die vornehmen Geistlichen der engl. Kirche, die zwei Erzbischöfe, die Bischöfe und viele Rectoren, die eigentlichen Besitzer der Pfarreien, genießen meist großer Einkünfte; allein die letztern sind zum Theil gar nicht Geistliche, sondern beziehen blos die reichen Einnahmen und bezahlen einen armen Geistlichen als Vicar kärglich für die eigentliche Amtsführung. Dasselbe thun auch viele Rectoren, welche Geistliche sind, ihre Einkünfte aber an beliebigen Orten verzehren und nur äußerst selten in ihren Kirchsprengel kommen. Übrigens herrscht in England völlige Gewissensfreiheit, daher auch alle christliche Secten geduldet werden, die den Anhängern der bischöflichen Kirche oder den Episcopalen gegenüber den gemeinschaftlichen Namen Dissenters, d.i. Andersdenkende, erhalten, müssen aber zur Unterhaltung der bischöflichen Kirche gleich den Bekennern derselben beitragen und sind von Staatsämtern ausgeschlossen; mit den Katholiken ist das Letztere bis auf wenige Stellen seit ihrer Emancipation (s.d.) im Jahre 1829 nicht mehr der Fall.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 665.
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