Hahnengefechte

Hahnengefechte

[310] Hahnengefechte waren schon bei den Griechen und Römern eine Volksbelustigung und dienen noch jetzt in den Niederlanden und Italien, vorzüglich aber in England, zu einem Vergnügen, an welchem besonders der gemeine Hause den lebhaftesten Antheil nimmt.

Die Wettlust der Engländer findet in diesen Kämpfen Gelegenheit, sich zu zeigen. Die Streitlust der Hähne ist bekannt, um aber ihre Kampfbegierde und ihre Streitbarkeit zu erhöhen, gibt man den sorgfältig ausgewählten Hähnen eine eigne Erziehung und Vorbereitung. Man sieht vorzüglich darauf, daß die Beine der Hähne stark und mit langen, scharfen, nach innen gekehrten Sporen versehen sind; man verschneidet ihnen den Kamm, die Federn am Halse, den Schwanz, und spitzt die Federn an den Flügeln, damit sie nebst den Sporen zur Verletzung des Gegners dienen. Zuweilen werden ihnen auch noch scharfe und lange eiserne Sporen zum Gefecht angeschnallt. Jeder Kampfhahn wird abgesondert aufgefüttert und erhält einige Tage vor dem Kampfspiel in starkes Bier getauchtes Brot zu fressen. Hogarth, der berühmte engl. Sittenmaler, hat ein Hahnengefecht dargestellt, welches in nachstehender Abbildung wiedergegeben ist und das nicht allein [310] die Hähne in ihrem kampfgerechten Zustande zeigt, sondern überdies reich an witzigen und beißenden Anspielungen auf alle Leidenschaften des gemeinen Haufens ist, welche bei solcher Gelegenheit zum Vorschein kommen. Es wird gewettet, gestohlen, geschimpft, geschrieen, geprügelt und auch an Betrunkenen fehlt es nicht. Hogarth's Witz erstreckt sich noch über das Bild hinaus, denn der Schatten, welcher auf den Kampfplatz fällt, gehört einem Korbe an, der an die Decke hinausgezogen und in welchem ein Mann sitzt, weil er gewettet, ohne seine Wette bezahlen zu können, eine ehemals beim Hahnenkampfe übliche Strafe. Man erräth aus dem Schatten, daß der Verurtheilte seine Uhr herabhält, um sich mit derselben aus seiner Gefangenschaft zu lösen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 310-311.
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