Freiherr

[231] Freiherr. Das Wort kommt erst im 15. Jahrhundert vor. Sachlich ist der Freiherr der adlig gewordene alte Freie, welcher, ohne durch das Reichsamt eines Herzogs oder Grafen ausgezeichnet zu sein, in den Stand des Adels eingetreten war; Freie, die nicht adlig geworden, also freie Bauern geblieben waren, wurden, weil sie des Titels Herr entbehrten. auch keine freien Herren. Sie benennen sich durch Nachsetzung des Adjektivs vrî hinter ihren Geschlechtsnamen, z.B. Walther von Klingen vrî. Sie sind also die unterste Stufe der echten, alten, in den Ritterstand gehobenen Freien und wohl zu unterscheiden vom Dienstmannenadel oder den Ministerialen, die des Namens vrî entbehren und unter Dienstmannenrecht stehen, während jene ihren Gerichtsstand unmittelbar vor dem Kaiser im Reichsgericht hatten. Durch Erwerbung einer gräflichen Gerichtsbarkeit oder auch nur eines Teiles derselben setzten sich viele, die nie wirkliche Grafen gewesen waren, in den Stand, sich Grafen zu nennen, was besonders im 15. und 16. Jahrh. geschah. Siehe übrigens den Artikel Adel.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 231.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: