Dolus

[94] Dolus (lat., widerrechtlicher Wille, Malice im engl. Recht), das wissentlich rechtswidrige Handeln, kommt im Zivil-wie im Strafrecht in Betracht. Im heutigen Strafrecht ist der römisch-rechtliche Ausdruck D. durch den Begriff »Vorsatz« verdrängt. Einer Definition dieses Begriffes hat sich jedoch das deutsche Strafgesetzbuch mit Recht enthalten, da derselbe dem Gebiete der psychologischen Tatsachen angehört. Aus der Menge der Definitionen und Theorien heben sich zwei hervor, die Vorstellungstheorie und die Willenstheorie. Nach der erstern, deren Hauptvertreter v. Liszt ist, ist Vorsatz die Voraussicht des durch die Willensbetätigung bewirkten oder nicht gehinderten Erfolges, nach der zweiten dagegen das Wissen und Wollen sämtlicher Deliktsmerkmale. Das Reichsgericht steht im wesentlichen auf dem Boden der Willenstheorie, das Bürgerliche Gesetzbuch hat sich dagegen völlig der Vorstellungstheorie angeschlossen (vgl. unten). Im Strafgesetzbuch selbst kommt für »vorsätzlich« auch die Bezeichnung »wissentlich« und »absichtlich« vor. Die ehemalige Schuleinteilung in D. alternativus, directus etc. ist heutzutage belanglos.[94] Von Bedeutung ist dagegen der sogen. D. eventualis, d.h. das Bewußtsein des Täters, daß derjenige Erfolg, von dessen Verursachung das Gesetz die Strafbarkeit abhängig macht, durch seine Handlung herbeigeführt werden könne, unter der Voraussetzung, daß er mit diesem Erfolge, wenn er eintritt, einverstanden ist (ihn also nicht innerlich ablehnt), daß er also diesen Erfolg wenigstens eventuell in seinen Willen aufgenommen hat. Dieser D. eventualis, das »Fürmöglichhalten« eines Erfolges, genügt nach der Praxis des Reichsgerichts und der herrschenden Meinung zur Bestrafung wegen vorsätzlichen Wollens. Im Zivilrecht bezeichnet D. oder Vorsatz einmal das Handeln trotz Kenntnis des verletzenden Erfolges im Gegensatze zur Fahrlässigkeit (s. d.), dem Handeln trotz Kennenmüssens des verletzenden Erfolges der Handlung, sodann den eigentlichen Betrug im zivilrechtlichen Sinne, d.h. die Erregung eines Irrtums bei einem andern in böswilliger Absicht durch Angabe falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat keine Definition des Begriffes »Vorsatz« gegeben, es steht aber, wie bereits erwähnt, auf dem Boden der Vorstellungstheorie. Es haftet deshalb wegen Vorsatzes derjenige, der die Wirkung seiner Handlung vorgesehen hat; die Absicht, zu schädigen, ist jedoch nicht erforderlich. Vgl. Klee, Zur Lehre vom strafrechtlichen Vorsatz (Bresl. 1897); Lademann, Der D. eventualis (Berl. 1899); v. Hippel, Die Vorstellungstheorie (das. 1903).

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 94-95.
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