Hauptintervention

[878] Hauptintervention ist die Einmischung eines Dritten in einen zwischen andern Personen anhängigen Rechtsstreit zu dem Zweck, um die Sache oder das Recht, worüber jene streiten, ganz oder teilweise für sich in Anspruch zu nehmen. Sie erfolgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 64) durch eine gegen die beiden Parteien des bisherigen Prozesses gerichtete Klage bei dem Gericht, vor dem der Hauptprozeß in erster Instanz anhängig wurde, und ist zulässig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses oder Erstprozesses, also noch während dessen Anhängigkeit in höherer Instanz. Durch die Klage entsteht dann ein neuer Prozeß, in dem die Parteien des Hauptprozesses die Beklagten sind, so zwar, daß sie in das Verhältnis von Streitgenossen (s. d.) zueinander treten. Die H. bezweckt, widersprechende und unnütze Urteile zu verhüten; das Gericht darf deshalb auch die Aussetzung des Hauptprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die H. anordnen. Sollen im Zwangsvollstreckungsverfahren an dessen Gegenstand dem Gläubiger gegenüber Rechte geltend gemacht werden, die eine Veräußerung hindern, so dient hierzu ein besonderer Rechtsbehelf, der »Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung«. In diesem Falle spricht man zwar manchmal von einer »Exekutionsintervention« (s. d.), es, handelt sich aber dabei nicht um eine H. Auch die Nebenintervention (s. d.) ist von der H. durchaus verschieden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 878.
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