Ordnungsstrafe

[105] Ordnungsstrafe, im allgemeinen und im Gegensatz zur kriminellen jede Strafe, die wegen einer nicht strafrechtlich zu ahndenden Handlung verhängt wird. In diesem weitesten Sinn umfaßt die O. auch die Disziplinarstrafe, die infolge eines besondern Verhältnisses der Unterordnung vom Staat und von seinen Organen verhängt oder auf Grund einer vom Staat anerkannten Disziplinargewalt (s. d.) vollzogen werden darf. Ebenso wird auch von manchen die Zwangsstrafe oder Exekutivstrafe, d.h. eine Strafe, die von der zuständigen Behörde angedroht und vollstreckt wird, um die Erfüllung einer amtlichen Auflage zu erzwingen, zu den Ordnungsstrafen gerechnet. Im engern Sinne versteht man unter O. die Strafe wegen einer geringfügigen Rechtsverletzung, die nach bestehender Gesetzesvorschrift nicht als kriminell strafbare Handlung betrachtet, daher auch nicht von den Gerichten im regelmäßigen strafrechtlichen Verfahren behandelt, sondern von der zuständigen Aufsichtsbehörde verfolgt wird. Gegen die Verfügung einer O. ist daher auch nur die Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde, nicht ein förmliches Rechtsmittel in Sinne der Strafprozeßordnung gegeben. Besonders in der deutschen Zoll- und Steuergesetzgebung kommen vielfach Ordnungsstrafen vor, um Ordnungswidrigkeiten, die gegen das Gesetz verstoßen, aber nicht kriminell strafbar sind, zu bestrafen. Mehrfach ist auch in den Steuer- und Zollgesetzen die Bestimmung enthalten, daß Zuwiderhandlungen, die in dem betreffenden Gesetz nicht mit besonderer Strafe bedroht sind, eine O. nach sich ziehen sollen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 105.
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