Reichsdeputation

[734] Reichsdeputation, im vormaligen Deutschen Reich ein zur Besorgung gewisser Geschäfte ernannter reichsständischer Ausschuß; Reichsdeputationsschluß, der Beschluß einer R., der durch nachträgliche Genehmigung des Reichstags und des Kaisers zum Gesetz erhoben werden konnte. Die Reichsdeputationen zerfielen in die ordentliche R. und außerordentlichen. Die ordentliche bestand von der zweiten Hälfte des 16. Jahrh. bis 1663 und hatte den Zweck, in der Zwischenzeit zwischen zwei Reichstagen die Stelle eines solchen zu vertreten. Die ordentliche R. hörte 1663 auf, als der Reichstag permanent wurde. Die außerordentlichen Reichsdeputationen wurden in der Regel aus Deputierten aller drei Reichskollegien zusammengesetzt und je nach den Umständen zu verschiedenen Zwecken zusammenberufen. Eins ihrer Geschäfte war die Visitation des Reichskammergerichts; die letzte damit beauftragte R. trennte sich indes 1775, ohne ihre Geschäfte beendigt zu haben. Die letzte außerordentliche R. trat nach dem Abschluß des Lüneviller Friedens vom 9. Febr. 1801 am 24. Aug. 1802 in Regensburg zusammen, um die Entschädigung der durch die Abtretung des linken Rheinufers beeinträchtigten weltlichen Landesherren durch Anweisung andrer Besitzungen auf dem rechten Rheinufer vorzunehmen, wie solche in dem Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Febr. 1803 ausgesprochen ist (s. Deutschland, Geschichte, S. 817).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 734.
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