Rekúrs

[781] Rekúrs (lat. Recursus, franz. Recours), soviel wie Rückgriff, Regreß (s. d.); dann Beschwerde; rekurrieren, R. einlegen, Beschwerde führen, z. B. gegen eineprozeßleitende richterliche Verfügung. Namentlich für die in Verwaltungssachen bei der Oberbehörde erhobene Beschwerde ist der Ausdruck R. gebräuchlich. Im Kirchenrecht versteht man unter R. (recursus ab abusu) die gegen Mißbrauch der geistlichen Gewalt zulässige Berufung an die weltliche Behörde. Erstmalige gesetzliche Regelung und besondere Ausbildung hat der R. (appel comme d'abus) in Frankreich erfahren, woselbst er jetzt nach dem Gesetz vom 18. Germinal X (8. April 1802) nicht nur wegen Mißbrauchs der geistlichen Gewalt, sondern auch gegen Eingriffe weltlicher Behörden in die Rechte der Kirche gegeben ist. In Deutschland hat er neuerdings besondere Bedeutung angenommen, einerseits im Zusammenhang mit der nähern staatsgesetzlichen Regelung der kirchlichen Autonomie, anderseits durch seine Ausgestaltung zur förmlichen Verwaltungsklage, über die besondere mit den Garantien richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Staatsbehörden entscheiden. So hatte der durch Gesetz vom 12. Mai 1873 eingesetzte preußische Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten über Berufungen zu entscheiden, die Geistliche gegen Disziplinarverfügungen kirchlicher Oberer an den Staat erhoben. Infolge der Beseitigung des kirchlichen Gerichtshofes (Gesetz vom 21. Mai 1886) ist freilich das Rechtsmittel wieder zu einer bloßen Verwaltungsbeschwerde abgeschwächt, deren Entscheidung den Verwaltungsbehörden zukommt (vgl. Kirchenpolitik). – In Österreich ist R. das Rechtsmittel, das gegen alle Bescheide (Beschlüsse) in bürgerlichen Rechtssachen (streitigen und nichtstreitigen) und gegen die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden offen steht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 781.
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