Autonomīe

[190] Autonomīe (griech., Selbstgesetzgebung, Selbstsatzung), die Befugnis eines Gemeinwesens, unbeschadet des staatlichen Gesetzgebungsrechts, zur Regelung in terer Angelegenheiten Bestimmungen mit rechtsverbinblicher Kraft für seine Angehörigen zu erlassen. Der Umstand, daß die Staatsgewalt im Mittelalter nur wenig entwickelt, und daß der moderne Grundsatz der Zentralisation auf dem Gebiete der Gesetzgebung noch nicht zu einer folgerichtigen Durchführung gelangt war, mußte der autonomen Rechtsbildung im Mittelalter besonders günstig sein. Die deutsche Reichsgesetzgebung war eine nur spärlich fließende Rechtsquelle, und die Macht der Reichsregierung sank mehr und mehr. So wurde denn die Reichsgesetzgebung von der Gesetzgebung der Landesherren, den Statuten der Gemeinden, den Satzungen der Zünfte und andrer Körperschaften überwuchert. Besonders waren es die Städte, die sich ihr eignes Stadtrecht und namentlich auf dem Gebiete des Privatrechts ein besonders Recht schufen, so daß neben dem Gewohnheitsrecht besonders die A. für jene Zeiten als Rechtsquelle zu bezeichnen ist. Wie aber das Gewohnheitsrecht heutzutage fast aufgehört hat, Rechtsquelle zu sein, so ist auch die A. der Gemeinden von der neuern Gesetzgebung mehr und mehr eingeschränkt worden. Gleichwohl besteht auch heute noch das Recht der A. der Gemeinden und andrer Gemeindeverbände (Provinzen, Kreise, Bezirke) als eine von der staatlichen Gesetzgebung abgeleitete Befugnis fort. Diese Verbände haben nämlich regelmäßig das Recht, innere Angelegenheiten durch Statuten zu ordnen. Dies wird auch von der gegenwärtigen Reichsgesetzgebung, wie z. B. der Gewerbeordnung, anerkannt. In Österreich üben das Recht der Selbstverwaltung aus die Gemeinden, Bezirke und Kronländer. Die Verwaltungstätigkeit bezieht sich insbes. auf das Finanz- und Armen wesen, bezüglich der Kronländer auch auf die Bildungs- und Kommunikationsanstalten; die Gemeinden handhaben die Sicherheits- und Wohlfahrtspflege. Der jeweilig höhere Selbstverwaltungskörper und der Staat üben hierbei Kontrollrechte aus. Aber auch auf andre Verhältnisse des Staatslebens wird der Begriff der A. übertragen. So werden insbes. sagen. halbsouveräne (nicht souveräne) Staaten autonom genannt, wenn sie, obwohl zu einem größern Staatsganzen gehörend, unbeschadet des Gesetzgebungs rechts des letztern, in eignen Angelegenheiten eine gesetzgebende Gewalt ausüben, soweit die staatliche Vereinigung, zu der sie gehören, von ihrem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Bulgarien z. B. ist ein autonomes Fürstentum. Von praktischer Bedeutung ist ferner die A. des deutschen hohen Adels. Die deutsche Bundesakte (Art. 14) sicherte nämlich den 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen zu, daß ihre noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten werden sollten, und daß ihnen die Befugnis zustehen solle, über ihre Güter- und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, die jedoch dem Souverän vorzulegen und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtung zu bringen seien. Nach manchen Staatsgesetzen (Baden, Bayern, Preußen) müssen derartige Hausgesetze dem Souverän nicht nur zur Kenntnisnahme, sondern zur Bestätigung unterbreitet werden. Übrigens steht dies Recht der A. auch den regierenden Häusern und ihren Oberhäuptern, und zwar unabhängig von der Zustimmung der Stände zu. Mitunter kommt auch beim niedern Adel eine sogen. Privatautonomie in Angelegenheiten des Erb- und Familienrechts vor. Wegen der Stellungnahme des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu der A. des hohen Adels vgl. Adel (Bd. 1, S. 100). Hinsichtlich der landesherrlichen Häuser, der Mitglieder der fürstlichen Familie Hohenzollern und der Mitglieder des vormaligen hannoverschen Königshauses und des vormaligen kurhessischen und herzoglich-nassauischen Fürstenhauses bestimmt Art. 57 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, daß die Vorschriften des Bürgerl. Gesetzbuchs auf jene nur insoweit Anwendung finden, als nicht besondere Vorschriften der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen enthalten. Vgl. Heffter, Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten Häuser Deutschlands (Berl. 1871); Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser (Jena 1862–83, 3 Bde.); Scholly, Das Autonomierecht des hohen Adels (Münch. 1894). – Auch die Kirche hat ein Recht der A., sofern es sich um innere kirchliche Verhältnisse, z. B. um Liturgie und Kirchendisziplin, handelt, unbeschadet des staatlichen Oberaufsichtsrechts, das in einzelnen Staaten, z. B. in Bayern, dadurch zum besondern Ausdruck gebracht ist, daß zu solchen autonomen Satzungen der Kirche das landesherrliche Plazet eingeholt werden muß. Endlich haben auch die Geschäftsordnungen der parlamentarischen Körperschaften den Charakter autonomer Satzungen. – In der Ethik (s. d.) bedeutet A. die Selbständigkeit der sittlichen Gesetze, insbes. den religiösen Glaubenssätzen gegenüber.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 190.
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