Schauspiel

[712] Schauspiel, im weitern Sinne soviel wie Drama überhaupt; im engern Sinne die Mittelgattung zwischen Tragödie und Lustspiel, bei der sich ein ernster Konflikt glücklich löst; s. Drama. – Im Sinne der Gewerbeordnung ist S. die Vorführung einer gedichteten Handlung mittels Rede oder Gesang und Gebärde (Oper, Operette, S., Singspiel) oder mittels letzterer allein (Pantomime, Ballett). Schauspielunternehmer bedürfen zum Betrieb ihres Gewerbes einer Erlaubnis (Konzession) der Verwaltungsbehörde. Zum Betrieb eines andern oder wesentlich veränderten Unternehmens (die Konzession wurde für Opern erteilt, es sollen aber später Singspiele ausgeführt werden) ist neue Erlaubnis notwendig. Die Erlaubnis gilt für das ganze Deutsche Reich, falls sie von Anfang dafür nachgesucht wurde. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, 1) wenn der Nachsuchende nicht in der Lage ist, sich über den Besitz der Mittel auszuweisen, die für den Betrieb des beabsichtigten Unternehmens notwendig sind; 2) wenn die Behörde die Überzeugung gewinnt, daß der Nachsuchende die zu dem beabsichtigten Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, insbes. in sittlicher, künstlerischer und finanzieller Hinsicht, nicht besitzt (§ 32 der Gewerbeordnung). Die Konzession kann unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden (§ 40), nicht aber darf sie auf Zeit erteilt werden, falls sie nicht von Anfang an für einen bestimmten Zeitraum, z. B. für die Sommermonate (Sommertheater), nachgesucht wurde. Für öffentliche theatralische Vorstellungen, bei denen kein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, bedarf derjenige, der sie gewerbsmäßig in seinen Wirtschafts- oder sonstigen Räumen veranstalten läßt, gleichfalls der Erlaubnis (§ 333). Wer im Umherziehen derartige Vorstellungen gibt, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (§ 3311). Bei derartigen theatralischen Vorstellungen wie auch bei allen andern öffentlichen Schaustellungen dürfen weder eigne noch fremde Kinder, d.h. Knaben und Mädchen, solange sie volksschulpflichtig sind oder das 13. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, mitwirken. Bei Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, darf die Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde die Mitwirkung von Kindern im Einzelfalle gestatten. Vgl. § 6 des Kinderschutzgesetzes vom 30. März 1903. Über Zensur s. Theaterzensur.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 712.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: