Schiffsprovisionsliste

[783] Schiffsprovisionsliste, die spezielle Nachweisung (Deklaration) über die an Bord eines aus dem Ausland einlaufenden Schiffes befindlichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft und des Schiffes bestimmten Mund- und andern Vorräte, die Effekten der Schiffsmannschaft und die Schiffsinventarienstücke. Die S. ist mit dem sogen. Manifest (s. d.) nach § 78 des deutschen Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 der Zollbehörde des Eingangshafens von dem Schiffsführer zu unterbreiten, falls das Schiff nicht unter amtlicher Bewachung bleibt. Sie hat den Zweck, die deklarierten Gegenstände von der versteuerbaren Ladung abzugrenzen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 783.
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