Verhandlung

[75] Verhandlung, eine unter zweien oder mehreren gepflogene Erörterung. Unter den politischen Verhandlungen sind die parlamentarischen Debatten hervorzuheben, die durch die Vorschriften der Geschäftsordnung (s. d.) geregelt sind. Für die diplomatischen oder internationalen Verhandlungen ist die herkömmliche Form teils die der schriftlichen Noten, teils die der mündlichen Mitteilung durch Bevollmächtigte oder zuweilen durch die Souveräne selbst. Namentlich sind Kongresse und Konferenzen der Bevollmächtigten verschiedener Staaten zu solcher V. bestimmt. Die rechtliche V. findet statt teils unter Parteien bei Abschließung eines Rechtsgeschäfts (Kauf, Pacht, Miete etc.) oder Vergleichs, teils vor Gericht, und zwar teils zum Zweck der Begründung von Rechtsverhältnissen, teils zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten oder zur Feststellung der Schuld oder Unschuld im Strafverfahren. Dabei ist die V. vor Gericht wohl zu unterscheiden von der Stellung der Anträge, welche der V. lediglich ihren Stoff liefert, indem die V. in der Begründung, bez. Bekämpfung der gestellten Anträge besteht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 75.
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