Virtuell

[186] Virtuell (v. lat. virtus, Tugend, Tauglichkeit), im physikalischen Sprachgebrauch eine in der Möglichkeit vorhandene Eigenschaft, die unter gewissen Umständen in die Wirklichkeit zu treten vermag So sagt man z. B., die gespannte Sehne einer Armbrust besitze »virtuelle Energie« (Arbeitsfähigkeit), weil sie, wenn losgelassen, den Pfeil fortzuschleudern vermag, indem sich dabei die in der ruhenden Sehne gleichsam schlummernde virtuelle Energie in die aktuelle oder tätige Energie (Bewegungsenergie) des dahinfliegenden Pfeiles verwandelt. In der Mechanik versteht man unter virtueller Verrückung eines Punktes in einem System von Körpern (z. B. in einer Maschine) eine jede kleine Verrückung dieses Punktes, die unter den gegebenen Bedingungen des Systems (bei[186] der Konstruktionsweise der Maschine) als möglich gedacht werden kann; unter virtuellem Moment das Produkt einer solchen Verrückung mit der in ihrer Richtung wirkenden Kraft, d. h. die Arbeit, welche die Kraft bei dieser Verrückung ihres Angriffspunktes leisten oder verbrauchen würde. Im Falle des Gleichgewichts einer Maschine oder eines beliebigen Systems von Punkten ist die Summe der virtuellen Momente gleich Null (Prinzip der virtuellen Momente), wenn man die virtuellen Verrückungen in der Richtung der zugehörigen Kraft positio, in der entgegengesetzten Richtung negativ rechnet. In der Optik bezeichnet man als virtuellen Bildpunkt den Punkt, in dem die von einem Lichtpunkt kommenden und an einem Spiegel zurückgeworfenen oder durch eine Linse gebrochenen divergenten Strahlen sich schneiden würden, wenn man sie sich rückwärts verlängert denkt, und von wo sie daher einem Auge, in das sie eindringen, auszugehen scheinen, im Gegensatz zu dem reellen Bildpunkt, welcher der wirkliche Schnittpunkt konvergenter Strahlen ist (s. Linse, S. 583). – Die virtuelle Länge oder Länge der gleichwertigen wagerechten Geraden einer Straße oder Eisenbahn mit Kurven und Steigungen ergibt sich, wenn man berechnet, einen wie langen geraden und wagerechten Weg man mit Aufbietung der Beförderungskosten zurücklegen könnte, die zum Befahren jener Straße oder Eisenbahn erforderlich sind.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 186-187.
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