Competenz

[317] Competenz (v. lat. Competentia, Befugniß), 1) Rechtszuständigkeit, die Befugniß eines Gerichts, in einer bestimmten Rechtssache thätig zu werden. Da auch in dem kleinsten Staate der Regel nach mehrere Gerichte neben einander bestehen, so muß von vornherein durch das Gesetz bestimmt sein, an welches von den verschiedenen Gerichten im einzelnen Falle die Sache zu bringen ist u. welches darüber zu entscheiden hat. In der Regel richtet sich diese Zuständigkeit nach bestimmten Verhältnissen, welche zwischen dem Beklagten u. dem Gericht stattfinden, in manchen Fällen auch nach der sachlichen Beschaffenheit der Rechtssache; dies Verhältniß selbst wird als Gerichtsstand (Forum) bezeichnet; das Nähere s. u. Gerichtsstand. Daher 2) der Inbegriff der einer Behörde als solcher zuständigen Befugnisse. Daher Competenzconflicte, Streitigkeiten zwischen Behörden über die Befugniß, ein in Frage stehendes Geschäft als zu ihrem Ressort gehörig vorzunehmen. Um diesen vorzubeugen, gibt es Competenzordnungen, welche die Grenzen des einer jeden Behörde zuständigen Wirkungskreises bestimmen; vgl. Haimerl, Darstellung der neueren Competenzvorschriften, Wien 1854; 3) Im Mittelalter die Fähigkeit, zu höheren kirchlichen Weihen zu gelangen; sie gründete sich auf den Besitz einer geistlichen Pfründe (Beneficium), auf hinlängliches Vermögen zum standesmäßigen Unterhalt u. auf das Gelübde der Armuth. Der Bischof hat die Befugniß (Competenz der Bischöfe), ihn zu ordiniren, wenn er in der Diözese des Bischofs geboren wurde (Competentia per originem, C. ratione originis), wenn er daselbst wohnt (C. per domicilium), wenn er in derselben ein Kirchenamt erhält (C. per beneficium), wenn er 3 Jahre mit dem Bischof Umgang hatte (C per familiaritatem); 4) (Competenzrecht), so v. w. Beneficium competentiae, s.d.; 5) Angabe des Einkommens, daher Competenzbuch, bei einigen protestantischen Consistorien das Buch, in welchem die Pfarrbesoldungen aufgezeichnet sind; 6) Mitbewerbung, z.B. um ein Amt; daher Competent, Mitbewerber.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 317.
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