Fundation

[792] Fundation (v. lat.), 1) Begründung, Grundlegung; 2) Vermächtniß, Stiftung, wodurch z.B. eine Kirche, eine Pfründe, ein Beneficium, eine Schule[792] u. dergl. von Einem (Fundator) für künftige Zeiten begründet wird; dies geschieht entweder mündlich od. schriftlich; im letzteren Falle werden Fundationsbriefe, Urkunden etc. gefertigt. Man unterscheidet dabei 3 Acte: a) die Anweisung des Grundes u. Bodens für die Stiftung, wo solche erforderlich (Fundatio in specie); b) die Bestreitung der Erbauungskosten (Exstructio) u. c) die Anweisung der Einkünfte, Besoldungen der dabei nöthigen Personen (Datio in specie). Fundiren u. dotiren kann jeder Dispositionsfähige. Bei der Errichtung einer Kirche gibt die F. zugleich Anspruch auf das Patronatrecht (s.d.). Zur Gültigkeit einer F. gehört die Erection der Stiftung, d.h. die Anerkennung von Seiten des Staates od. der Kirchenobern, wodurch die Stiftung ihre gesetzliche Existenz erhält. Bei geistlichen Stifungen steht die Erection in katholischen Ländern den Bischöfen, in protestantischen dem Consistorium od. dem Landesherrn zu. Der Staat od. die sonst zur Erection befugte Behörde hat die Oberaufsicht über F-en u. muß diese schützen, auch von der F. in der Art Kenntniß nehmen, daß keine zu staatswidrigen Zwecken geschehe, daß das zur Realisirung der F. angewiesene Capital (Fundationscapital) auch zureichend für den Zweck u. für die Verwaltung sei, u. daß diese Verwaltung eine sichere u. durch pünktliche Rechnungsablegung u. genaue Controle der Absicht des Instituts entsprechend sei. Wenn ehemalige F-en den Staatszwecken u. dem jetzigen Geist der Zeit widersprechen, so hat der Staat das Recht, dieselben aufzuheben od. abzuändern, aber diese Abänderung muß möglichst im Geiste des Fundators geschehen u. z.B. Klostergüter nur zu frommen, wohlthätigen Zwecken, z.B. zum Besten der Erziehungsanstalten eines Landes, aber nicht unmittelbar zum Besten des Staates verwendet werden

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 792-793.
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