Gesinde

[299] Gesinde (Dienstboten), Personen, die sich zu häuslichen od. wirthschaftlichen Diensten auf eine bestimmte Zeit für einen bestimmten Lohn verdingen. Die Rechte u. Verbindlichkeiten, welche zwischen Herrschaft u. G. entstehen, sind fast in allen Ländern durch besondere Gesindeordnungen näher bestimmt. Das Verhältniß zwischen Herrschaft u. G. gründet sich auf den Miethvertrag, der durch bloße Einwilligung beider Theile u. Verständigung über Gesindelohn (an Naturalien, baarem Gelde u. Geschenken), Gesindekost (den Speisen, welche das G. zu erhalten hat), Arbeit u. dergl. abgeschlossen wird. Das Miethgeld ist blos ein Beweismittel des geschehenen Vertrages. In manchen Staaten ist das G. besonderer polizeilicher Aufsicht unterworfen u. sind Gesindezeugnißbücher eingeführt, die jedem, wenn er zuerst in Dienst geht, ausgefertigt u. worein dann die Zeugnisse der Herrschaften eingereiht werden. Die Klagen über Verschlechterung des G-s haben in neuerer Zeit die Gesindebelohnungsvereine ins Leben gerufen, welche den Zweck haben, solchem G., das längere Zeit bei einer u. derselben Herrschaft ganz tadellos gedient hat, Geldgeschenke od. Belobungsdiplome zu ertheilen. Gesindediebstahl (Furtum domesticum) ist ein Diebstahl, welcher vom G-e an dem Brodherrn verübt wird, s. Diebstahl II. B). Gesindesteuern, entweder Abgaben, welche das G. nach Verhältniß seines Lohnes, od. Steuern, welche die Herrschaft nach Zahl des G-s entrichtet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 299.
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