Rutiliana actio

[630] Rutiliana actio, im altrömischen Civilproceßverfahren eine durch einen Prätor Publius Rutilius eingeführte u. nach ihm benannte Klagformel, mittelst welcher bei eingetretenem Concurse der Käufer der verschuldeten Masse (Bonorum erutor) wie ein Procurator des vorigen Inhabers von den eigenen Schuldnern desselben etwaige Forderungen einklagen konnte. Eine andere Formel war die Serviana actio, bei welcher der Bonorum erutor unter der Fiction, daß er Erbe des insolventen Schuldners geworden sei, klagte. R. constitutio, ein seinem Urheber nach nicht weiter bekanntes Römisches Gesetz, nach welchem derjenige, welcher von einer Frau ohne Hinzutritt der Genehmigung ihres Geschlechtsvormundes eine Res mancipi (s.d.) wissenschaftlich gekauft hatte, dieselbe zu Eigenthum ersitzen konnte, insofern ihm nicht noch vor Ablauf der Usucapionszeit der Kaufpreis zurückerstattet wurde.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 630.
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