Transmission

[756] Transmission (v. lat. Transmissio), 1) so v.w. Übersendung, Überlieferung; daher T. actor um, so v.w. Actenversendung; 2) (T. hereditatis), im Römischen Erbrecht ein Fall, in welchem gegen die Regel, daß nur derjenige Erbe werden kann, welchem die Erbschaft persönlich deserirt ist, daher namentlich das Recht die Erbschaft zu erwerben nicht auf die Erben des vor der Erwerbung gestorbenen Delaten übergeht, doch ausnahmsweise anstatt des eigentlich Berufenen noch ein Anderer dadurch zur Erbschaft berufen wird, daß die Delation der Erbschaft auf ihn transmittirt, d.h. übertragen wird. Diese Ausnahmsfälle werden als Transmissionsfälle bezeichnet. Dieselben sind: a) die sogenannten T. ex capĭte infantĭae s. ex jure patrio, nach welcher alsdann, wenn die Erbschaft einem Kinde unter 7 Jahren (Infans) angetragen ist u. dieses noch in der Infantia verstirbt, bevor ihm die Erbschaft erworben ist, dem Vater desselben das Recht zusteht die Erbschaft kraft eigenen Rechtes für sich zu erwerben, selbst wenn sich das Kind nicht in seiner Gewalt befunden haben sollte. Dasselbe wird auch bei dem erwachsenen in väterlicher Gewalt befindlichen Kinde angenommen, wenn durch Abwesenheit der Erwerb der Erbschaft vor dem Tode desselben verhindert worden ist. b) Die T. Theodosiāna, eingeführt durch eine Verordnung Theodosius' II. 450, nach welcher eingesetzte Descendenten des Erblassers, wenn sie vor Eröffnung des Testamentes starben, den ihnen hinterlassenen Erbtheil auf ihre Descendenten transmittiren, so daß diese noch denselben, wenn sie nicht die Erbschaft ihres Erblassers ablehnen, als ihnen gebührend in Anspruch nehmen können. c) Die T. Justinianea, auf einem Gesetze Justinians vom Jahr 529 beruhend, welches bestimmt, daß, wenn der zur Erbschaft Berufene vor Ablauf eines Jahres, nachdem er die Berufung erfahren, od. vor Ablauf einer von ihm erbetenen Deliberationsfrist, aber noch vor einem Jahre gestorben ist, ohne sich über Annahme od. Ablehnung der Erbschaft erklärt zu haben, seine Erben alsdann noch innerhalb der übrigen Zeit des Jahres, beziehungsweise der Überlegungsfrist, anstatt ihres Erblassers die Erbschaft antreten können. d) Die T. ex capite in intĕgrum restitutiōnis, wonach, wenn der eigentlich Berufene sich in dem Falle befand, daß er gegen Versäumung des Erwerbes der Erbschaft Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen konnte, diese auch noch von seinen Erben innerhalb der Restitutionsfrist erwirkt werden kann. e) Die T. ex capite suitātis, d.i. Rechtssatz, daß der Erbe eines Suus et necessarius heres (s.u. Erbrecht S. 817) auch die Erbschaft des Vaters seines Erblassers erhält, bildet keine Ausnahme von der Regel u. daher keine eigentliche T., weil der Suus heres die Erbschaft ipso jure, sogleich mit dem Augenblick der Delation, erwirbt u. es bei ihm keiner besonderen Antretungshandlung bedarf. Vgl. Steppes, Die T. der Erbschaft nach Röm. Recht, Münch. 1831; 3) Übertragung, Fortpflanzung, bes. 4) (Triebwerk, Zwischenmaschine, Treibendes Zeug), diejenigen Theile einer vollständigen Maschine (s.d.), welche die von der Kraftmaschine gelieferte Bewegung auf die Arbeitsmaschine übertragen u. dem Arbeitsprocesse entsprechend umwandeln. Meist enthält die T. längere Wellenleitungen; außerdem besteht die T. aus Rädern, Hebeln, Schrauben, Stangen, Seilen, Riemen etc., je nachdem die Bewegung blos einfach fortgepflanzt, od. nach Richtung od. Geschwindigkeit abgeändert, od. selbst die Bewegungsweise ganz verändert werden soll. Zur bloßen Fortpflanzung der Bewegung dienen die Wellen mit ihren Zapfen, Lagern, Kuppelungen u. Universalgelenken, die Gestänge, die Ketten u. Seile mit ihren Scheiben u. Leitrollen. Eine Abänderung der stetigen Kreisbewegung erlangt man durch Zahnräder, Riemenscheiben, Kettenräder; anstatt der Treibriemen wendet man in neuerer Zeit vielfach Drahtseile an, wobei 6–8 dünnere runde Drahtseile nebeneinandergelegt u. zu einem Bandseile vereinigt werden; diese Drahtseiltransmissionen veranlassen weniger Kraftverluste als andere T-en. Zur Umwandelung der Kreisbewegung in eine hin u. hergehende geradlinige, u. umgekehrt benutzt man Hebedaumen, excentrische Scheiben, Krummzapfen u. Kurbeln, wobei aber meist noch besondere Gerad- u. Senkrechtführungen nöthig sind.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 756.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika