Stadt

[750] Stadt, geschlossener Wohnplatz der größern Gemeinden (s.d.), die nach der für sie ausschließlich geltenden Gemeindeordnung (Städteordnung) ihre Gemeindeangelegenheiten selbständig verwalten unter Leitung einer besondern Gemeindeobrigkeit, des Magistrats, Rats, oder Stadtrats (s.d.), und eines Ausschusses der Bürger, Kollegium der Stadtverordneten. Die deutschen S. gelangten erst seit Heinrich I. zu Bedeutung, entwickelten sich infolge der ihnen gewährten Vorrechte rasch, schlossen sich mehrfach zu gegenseitigem Schutz aneinander zu Städtebünden (s. Hansa), gerieten nach dem Dreißigjähr. Kriege in Verfall, erhoben sich in neuester Zeit durch den Aufschwung von Industrie und Handel zu höchster Blüte. (S. auch Reichsstädte.) – Vgl. Hüllmann, »Städtewesen im Mittelalter« (4 Bde., 1825-29); »Chroniken der deutschen S.« (1862 fg.); von Maurer, »Geschichte der Städteverfassung« (4 Bde., 1869-71); Heusler, »Der Ursprung der deutschen Stadtverfassung« (1872); von Below, »Entstehung der deutschen Stadtgemeinde« (1889) und »Ursprung der Stadtverfassung« (1892); Sohm, »Entstehung des deutschen Städtewesens« (1890).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 750.
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