Teilnahme am Verbrechen

[815] Teilnahme am Verbrechen (Concursus [s.d.] ad delictum), ist entweder Mittäterschaft (§ 47 des Reichsstrafgesetzbuchs; z.B. beim gemeinsam geplanten Diebstahl auch schon das Wachestehen) oder Anstiftung (s.d.) oder Beihilfe (s.d.). Von dieser freiwilligen T. wird unterschieden die notwendige, wenn zu dem Begriffe des Verbrechens das Vorhandensein mehrerer Täter erforderlich ist (bei Ehebruch, Blutschande, Aufruhr etc.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 815.
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