Erbschaftserwerb

[895] Erbschaftserwerb, die Erklärung des zu einer Erbschaft Berufenen, daß er die Erbschaft haben, antreten wolle. Während nach römischem und gemeinem Rechte der E. eine unzweideutige, unbedingte und unbefristete Willenserklärung des Berufenen voraussetzt (cretio), daß er die Erbschaft antreten wolle (aditio hereditatis), geht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Erbschaft ipso jure auf den Berufenen über, und zwar in dem Augenblick des Erbfalles (s. d.), Anfall der Erbschaft. Da jedoch auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch niemand gegen seinen Willen Erbe werden soll, so steht dem also Erbe Gewordenen das vererbliche Recht zu, die Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 u. 1952). Diese Ausschlagung (Verzicht) muß innerhalb sechs Wochen, bez. innerhalb sechs Monaten, wenn der Erblasser bei seinem Tod im Auslande gelebt oder wenn der Erbe bei dem Beginn der Frist im Auslande sich aufgehalten hat, in öffentlich beglaubigter, bedingungs- und fristloser Erklärung dem Nachlaßgerichte gegenüber erfolgen. Für den gesetzlichen Erben (s. d.) beginnt diese Frist mit der Kenntnis des Anfalls und des Grundes der Berufung, für den Testaments- und den Vertragserben (s. d.) nicht vor der Verkündigung der Verfügung. Ist diese Überlegungsfrist verstrichen, so bleibt der Berufene gerade so Erbe, wie wenn er innerhalb der Frist angenommen hätte. Im Gegensatz zur Ausschlagung bedarf die Annahme keiner bestimmten Form, auch keiner Erklärung dem Nachlaßgericht oder Dritten gegenüber, sie ist vielmehr gegeben durch Verfügungen des Berufenen über die Erbschaft oder durch Ablauf der Überlegungsfrist. Ein Widerruf der Annahme oder Ausschlagung ist unmöglich, wohl aber können diese Willenserklärungen innerhalb 6 Wochen, 6 Monaten, spätestens aber innerhalb 30 Jahren wegen Irrtums, Drohung, arglistiger Täuschung angefochten werden. Da die Ausschlagung mit rückwirkender Kraft als nicht geschehen gilt, so fällt die Erbschaft, und zwar mit dem Erbfalle (s. Erbe) demjenigen an,[895] der berufen sein würde, falls der Ausschlagende den Erbfall gar nicht erlebt hätte (§ 1953).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 895-896.
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