Pragmatische Sanktion

[257] Pragmatische Sanktion (Sanctio pragmatica), ein Edikt des Landesherrn, das eine wichtige Staatsangelegenheit durch ein unverletzliches und für alle Zeiten geltendes Grundgesetz ordnet. Die wichtigsten pragmatischen Sanktionen sind, nachdem die P. S. Ludwigs IX., des Heiligen, Königs von Frankreich, aus dem Jahre 1268 als Fälschung erwiesen ist (s. Gallikanische Kirche, S. 290): die P. S. Karls VII., Königs von Frankreich, durch die er 7. Juli 1438 zu Bourges nach den Beschlüssen des Baseler Konzils die Freiheiten der gallikanischen Kirche bestätigte (von Franz I. wieder aufgehoben); die P. S. des deutschen Reichstags zu Mainz von 1439, welche die Baseler Beschlüsse annahm, aber vom römischen Stuhl später durch Konkordate wieder beseitigt ward; die P. S. Kaiser Karls VI. 19. April 1713, durch die bestimmt ward, daß alle österreichischen Erblande stets ungeteilt beisammen bleiben und in Ermangelung männlicher Nachkommen auf die Töchter des Kaisers (auf Maria Theresia) und erst beim Aussterben ihrer Nachkommenschaft auf die Töchter seines Bruders Joseph und deren männliche und weibliche Nachkommenschaft nach dem Rechte der Erstgeburt vererben sollten (vgl. Bidermann, Entstehung und Bedeutung der Pragmatischen Sanktion, Wien 1875; Fournier, Zur Entstehungsgeschichte der Pragmatischen Sanktion Kaiser Karls VI., Münch. 1876). Dieses Hausgesetz wurde nach seiner Annahme durch die Stände der einzelnen Länder 1720–23 Staatsgesetz und erscheint in seiner Publikation vom 6. Dez. 1724 unter den Staatsgrundgesetzen der österreichischen Verfassung. Endlich die P. S. Karls III., Königs von Spanien, wodurch dieser, als er 1759 die sizilische Krone seinem dritten Sohn überließ, die Erbfolge bestimmte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 257.
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