Gallikanische Kirche

[290] Gallikanische Kirche. Bezeichnung für die katholische Landeskirche Frankreichs, als solche (ecclesia Gallicana) schon im Mittelalter gebräuchlich, wiewohl ohne die später üblich gewordene Beziehung auf eine besondere, freiere Stellung gegenüber dem römischen Stuhl. Jahrhundertelang ist von einer kirchlichen Sonderstellung Frankreichs nichts zu bemerken. Die sogen. Pragmatische Sanktion Ludwigs des Heiligen (1268), die dem Papst gewisse Eingriffe in die Verwaltung der französischen Kirche zu untersagen scheint, ehedem eine viel umstrittene Urkunde, ist heute allgemein als Fälschung aus der Mitte des 15. Jahrh. erkannt. Zum erstenmal ist von Freiheiten der gallikanischen Kirche die Rede in der Zeit der großen Kirchenspaltung (seit 1378). Damals wußte eine einflußreiche Partei, besonders vertreten durch die Pariser Universität, nach jahrelangen Kämpfen es durchzusetzen, daß die Freiheiten der gallikanischen Kirche im Januar-Februar 1407 von einer Nationalsynode beschlossen und 15. Mai 1408 durch die Regierung als Staatsgesetz verkündigt wurden. Sie richteten sich gegen die Besetzung der Pfründen und Besteuerung des Klerus durch die Päpste. Beides, seit Verlegung des Papsttums nach Avignon in großem Umfang ausgebildet, wurde nunmehr verboten. Es läßt sich nachweisen, daß zu diesem Schritt wesentlich das Beispiel Englands beigetragen hat, wo schon seit der Mitte des 14. Jahrh. jeder päpstliche Eingriff in die Kirchenverwaltung auf Andringen des Parlaments in wiederholten Gesetzen verboten worden war. Gleichzeitig bemühten sich Pariser Theologen, eine den Bedürfnissen ihrer Politik und gewissen, von früher her in Paris lebendigen papstfeindlichen Ideen entsprechende Lehre vom Verhältnis des Papstes zur Kirche auszubilden, wonach dem Papste nicht die bisher geübte Herrschaft über die Kirche, sondern nur die Stellung eines obersten, der Kirche verantwortlichen und durch sie absetzbaren Beamten zukäme, eine Lehre, die man seither Gallikanismus nennt. Mit solchen Ideen und Wünschen zogen die Franzosen auf die großen Reformkonzilien des 15. Jahrh. und setzten hier zuerst die Verkündigung ihrer Lehre von der Stellung des Papstes (Dekret des Konzils von Konstanz 1415 über die Superiorität des Konzils über den Papst), schließlich auch (in den Dekreten des Konzils von Basel 1431ff.) den Erlaß einer Reform der ganzen Kirche (Reform an Haupt und Gliedern) durch, die in der Hauptsache nur eine Ausgestaltung und teilweise Milderung der gallikanischen Freiheiten war. Die Reformdekrete des Konzils von Basel wurden sodann von Karl VII. in der Pragmatischen Sanktion von Bourges (7. Juni 1438) zum Staatsgesetz erhoben. Von den Päpsten stets heftig bekämpft, von Ludwig XI. (1461) aufgehoben, aber bald wiederhergestellt, bildete die Pragmatik von Bourges für den König ein vorzügliches Werkzeug zur Beherrschung und Ausnutzung der Landeskirchen, da die Kapitel nicht wagten, andre als dem Herrscher genehme Prälaten zu wählen, und die Prälaten bei Verleihung der Pfründen auf die Wünsche der Regierung Rücksicht nehmen mußten. Vgl. Scheffer-Boichorst, Der Streit über die Pragmatische Sanktion Ludwigs des Heiligen, in den »Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung« (1887); I. Haller, Papsttum und Kirchenreform (Bd. 1, Berl. 1904).

Erst als Leo X. 1516 im Konkordat von Bologna die Besetzung der Prälaturen dem König überließ, befahl Franz I. die endgültige Aufhebung der Pragmatik und gestattete damit dem Papst wieder die Besetzung der niedern Pfründen und die Erhebung von Steuern (Annaten). Die Proteste der Universität und des Parlaments von Paris waren erfolglos. Indes die Ideen des Gallikanismus über das Verhältnis des Papstes zur Kirche blieben auch nachher in einem großen Teil des französischen Klerus, noch mehr im Beamtentum, vor allem im Parlament von Paris lebendig. Pierre Pithous (s.d.) Schrift »Les libertés de l'Eglise gallicane« (Par. 1854) legt davon Zeugnis ab. Als Ludwig XVI. mit der Kurie in Streit geraten war, wurden diese »Freiheiten« auf Betreiben Colberts (s.d.) von einer Nationalsynode nach einem absichtlich maßvoll gehaltenen Entwurf Bossuets formuliert und durch königliches Edikt vom 22. März 1682 publiziert in den vier Artikeln: 1) dem Papst steht in bürgerlichen und weltlichen Dingen keine Macht zu; Könige und Fürsten sind der kirchlichen Gewalt in weltlichen Dingen nicht unterworfen, können von ihr nicht abgesetzt, auch können ihre Untertanen nicht vom Gehorsam gegen sie entbunden werden; 2) die geistliche Gewalt des Papstes untersteht der höhern Autorität der allgemeinen Konzilien; 3) für Frankreich insbes. ist sie beschränkt durch die alten französischen Kirchengesetze; 4) auch in Glaubenssachen ist das Urteil ohne Zustimmung der Kirche nicht unabänderlich. Nachdem schon unter Ludwig XVI. und mehr noch unter seinen Nachfolgern vieles von den in diesen Artikeln enthaltenen Errungenschaften wieder preisgegeben war, schritt die Revolution nach der entgegengesetzten Richtung aus. Die gesetzgebende Nationalversammlung legte allen Geistlichen den Eid auf die revolutionäre Verfassung auf, der Papst untersagte ihn, und etwa 40,000 Priester zogen die Verbannung der Eidesleistung vor. Der 7. Nov. 1793 brachte die Abschaffung von Kirche und Christentum durch den Konvent. An die Stelle trat der Kult der Vernunft, jedoch wurde unter dem Direktorium der christliche Kult wieder zugelassen. Bonaparte ordnete als Erster Konsul der Republik die kirchlichen Verhältnisse durch ein mit der Kurie abgeschlossenes Konkordat (15. Juli 1801), schränkte aber das darin bewiesene Entgegenkommen durch die organischen Artikel (1802) wieder ein. Vergebens forderte Pius VII. die Alleinherrschaft der katholischen Kirche im französischen Kaiserreich, vergebens erhob er Einspruch gegen die Verletzung des kanonischen Rechts durch den Code Napoléon. Vielmehr erhob der Kaiser die Deklaration von 1682 durch Dekret vom 25. Febr. 1810 abermals zum Reichsgesetz; dagegen gelang es nicht, durch ein französisches Nationalkonzil (1811) die neue Kirche nach Napoleonischen Ideen auszugestalten. Im Drange der Umstände willigte Pius (25. Jan. 1813) in den Abschluß des Konkordats von Fontainebleau, in dem sein Recht auf Einsetzung der Bischöfe nicht anerkannt und auch von seiner Wiedereinsetzung in sein weltliches Regiment nichts erwähnt wurde. Die veränderten politischen Verhältnisse erleichterten ihm den bald darauf erfolgenden Rücktritt von dieser Verabredung.

Nach der Restauration vermochten die aus dem Exil zurückgekehrten Priester, mit dem Grafen von Artois und der Herzogin von Angoulême verbündet, Ludwig XVIII. zu einem Konkordat mit dem Papst (1817),[290] das eine Wiederherstellung der Abmachung von 1516 bedeutete. Anderseits verfaßten (1826) 14 Kardinäle, Erzbischöfe und Bischöfe eine Erklärung, in der wenigstens der erste der gallikanischen Artikel festgehalten war. Die Juliregierung regelte (7. Aug. 1830) die kirchlichen Beziehungen des Papstes zur Staatsgewalt gesetzlich und erklärte die Freiheit aller Konfessionen. Jedoch schritt sie gegen die französisch-katholische Kirche des Abbé Chatel (s. d. 2) und die von Auzou gegründete französisch-evangelische Kirche ein, und die ultramontane Richtung behauptete mehr und mehr das Feld. Allmählich schlichen sich, unter Umgehung der Verordnung, daß geistliche Orden nur unter Zustimmung der Kammern Duldung erhalten sollten, viele geistliche Korporationen, darunter auch die Jesuiten, ein. Dem Ultramontanismus erstanden in dem Kanzelredner Lacordaire und dem Publizisten Veuillot (s.d.) gewandte und einflußreiche Förderer. Napoleon III. nahm gegen die weltliche Herrschaft des Papstes Stellung und griff selbst in den (seit 1859) in Szene gesetzten Broschürenkampf (s. Laguéronnière) ein, hielt aber daneben durch französische Truppen allein den päpstlichen Stuhl aufrecht. Bei den Vorbereitungen für das vatikanische Konzil erneuerten zwar die Bischöfe Maret von Sura und Dupanloup (s.d.) von Orléans den Standpunkt Bossuets, allein auf dem Konzil selbst befanden sich die Häupter der französischen Kirche in der bloßen Defensive, und nach der Verkündigung der Unfehlbarkeit eröffneten sie den allgemeinen Rückzug.

Unter der dritten Republik hat sich der Gegensatz zwischen dem modernen Staat und dem Klerikalismus, besonders in seiner ultramontanen Form, wachsend verschärft. Anfänglich brachte die Präsidentschaft Mae Mahons (1873–79) den Klerikalen Erfolge, unter denen das Recht der Errichtung vom Staat unabhängiger katholischer Universitäten das wichtigste war. Aber schon unter Grévy kam es im März 1880 zu einer Gegenbewegung, die in der Ausweisung der Jesuiten und in dem nur teilweise zur Ausführung gelangten Versuch, die nicht anerkannten Orden und Kongregationen unter Vorlegung ihrer Satzungen zur Unterwerfung zu zwingen, gipfelte. In verschärften Formen wurde dieser Versuch in dem Vereinsgesetz vom 1. Juli 1901 wiederholt, und die rücksichtslose Durchführung dieses Gesetzes durch das Ministerium Combes führte zur Schließung aller nicht genehmigten Niederlassungen, Schulen und Kirchen, während den die Genehmigung nachsuchenden sie verweigert wurde. Die Folgen dieses Vorgehens, dem weite Kreise auch im nicht klerikalen Frankreich beunruhigt gegenüberstehen, sind noch nicht abzusehen, zumal Combes die Frage der Trennung von Kirche und Staat auf die Tagesordnung zu bringen gedenkt. Das zu diesem Zwecke von dem Deputierten Briand ausgearbeitete Avant-projet unterliegt zurzeit der Beratung durch eine Kommission. Vgl. Puyol, Edmond Richer; étude historique et critique sur la renovation du Gallicanisme an commencement du XVII. siècle (Par. 1876, 2 Bde.); Michaud, Louis XIV et Innocent XI (das. 1882–83, 4 Bde.); Le Roy, Le Gallicanisme an XVIII. siècle (das. 1892); Mention, Documents relatifs aux rapports du clergé avec la royauté de 1682 à 1705 (das. 1893); Boulay de la Meurthe, Documents sur la négociation du Concordat et sur les autres rapports de la France avec le Saint-Siège en 1800 et 1801 (das. 1891–95, 5 Bde.); Cauchie, Le gallicanismeen Sorbonne (Löwen 1903).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 290-291.
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