Barōn

[343] Barōn (Baro, Barus, vom altdeutschen bar), 1) freier Mann, u. zwar im Gegensatz zu den Hörigen; wo es einen Abhängigen bedeutet, ist es ein Vasall in Bezug auf seinen Lehnsherrn; 2) (Liber baro), in Deutschland sonst nur vom Kaiser, in Frankreich u. England vom König abhängiger Grundbesitzer. Später nahmen die angesehensten B-e den Grafentitel an u. verschwanden so als B-e; in Frankreich u. England wurden sie durch das überhandnehmende Ansehen der Fürsten verschlungen u. verloren ihre Selbständigkeit; in Deutschland u. Italien wurden einige nach u. nach selbst Fürsten; die letzten wahren B-e existirten zuletzt nur noch in den reichsunmittelbaren Freiherren (Reichs-B.) des Deutschen Reiches. Seitdem auch diese nicht mehr bestehen, bezeichnet B. 3) diejenige Klasse des Adels, welche unter den Grafen u. über dem gemeinen Adel steht, daher so v.w. Freiherr. In den Diplomen des Briefadels ist es ausdrücklich bemerkt, wenn der Geadelte den Titel B. erhält; auch sind bes. seit Karl V. sehr viele Familien des niederen Adels zu dieser höheren Würde erhoben worden. Die Gemahlin od. Tochter desselben Baronesse; zum B. erheben baronisiren 4) sonst in England die Notabeln großer, mit stattlichen Privilegien begabter Städte, wie London u. York; auch führen den Namen B. der fünf Häfen Englands die je 2 aus Dower, Hastings, Hythe, Romney u. Sandwich in das Parlament gesendeten Mitglieder; 5) die Mitglieder des Exchequerhofes, s.d.; 6) Titel der niedrigsten Rangstufe der Peers, s.u. Adel VI. K).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 343.
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