Damnum

[667] Damnum (lat., Rechtsw.), 1) jeder Nachtheil, daher Damna secundarum nuptiarum (Poenae secund. nupt.), die Nachtheile der zweiten Ehe; 2) bes. Schaden am Vermögen, bestehend entweder in Verringerung schon erworbenen, vorhandenen Vermögens (D. positivum, D. emergens), od. in Entziehung eines erlaubten, wahrscheinlichen Gewinnes (D. negativum, D. privativum, auch D. lucrum cessans, D. interceptum). Der Schaden, welcher unmittelbare Folge eines Ereignisses, einer Handlung ist, heißt D. circa rem, der, welcher blos mittelbare Folge u. im Zusammenhange mit anderen Ereignissen entstanden ist, D. extra rem. Der verringerte Werth einer beschädigten Sache zusammengefaßt mit den daraus entsprungenen weiteren nachtheiligen Folgen, heißt Interesse (Id, quod interest) u. dies wird eingetheilt in conventum (bedungene Geldstrafe), commune (ein nach dem gewöhnlichen Preise abgeschätztes) u. singularc (wobei der Affectionswerth [s. Pretium affectionis] in Anschlag gebracht wird). Jeder widerrechtliche Schaden, der ohne die Schuld des Beschädigten (Damnificat) geschehen ist, verpflichtet den Beschädiger (Damnificant) zu Schadenersatz (Damni praestatio). Wer also durch eine an sich erlaubte, die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitende Handlung einem Anderen schadet (D. indirectum), begeht kein Unrecht (Qui jure suo utitur, nemini facit injuriam) u. ist nicht verbunden, Schadenersatz zu leisten. Dasselbe ist der Fall, wenn Jemand einem Anderen einen bloßen Vortheil, auf den derselbe kein ausschließlich Recht hat, durch eine erlaubte Handlung entzieht. Die Ursachen u. Urheber eines D. sind Zufall, andere Menschen od. Sachen, die menschlicher Herrschaft unterworfen sind. Den Schaden, den ein reiner Zufall, ein durch menschliche Kraft nicht abzuwendendes Ereigniß (Wasserfluthen, Hagel, Überfall etc.) herbeigeführt hat (D. casuale, D. fortuitum, D. fatale), hat der, dessen Vermögen er trifft, selbst zu tragen (Casum sentit dominus). Der Schade, von Menschen innerhalb Vertragsverhältnissen, in denen sie zu uns stehen, uns zugefügt, wird mit den gewöhnlichen Contractsklagen verfolgt (vgl. Dolus u. Culpa); beschädigen sie uns außerhalb solchen Verhältnisses zu uns, durch eine positive, widerrechtliche Thätigkeit (D. injuria datum), so gibt das gemeine Recht die Klage ex lege Aquil ia (s. Aquilia lex). Wenn Thiere ohne Schuld ihres Eigenthümers od. Hüters unsere Sachen beschädigt haben, so findet die Actio de pauperie statt. Zur Sicherung gegen Nachtheile, welche von neuen Anlagen, Bauten u. Gebäuden zu befürchten stehen, bedient man sich der Novi operis nu ntiatio, Aquae pluviae arcendae actio u. der Cautio damni infecti. Über diese Rechtsmittel s. Actio, Cautio, [667] Nuntiatio. Einzelne, besondere Arten des D. sind: D. a leatorium. Spielverlust, Spielschuld. D. commune, gemeinschaftlicher Schade. D. culposum, durch Verschuldung (Culpa) zugefügter Schade. D. dolo datum, ein in böswilliger Absicht zugefügter Schade. D. ex consequentia datum, Schade, welchen eine durch ihn nicht verletzte Sache trifft. D. immediatum, unmittelbarer Schade, dagegen D. mediatum, mittelbarer Schade, der durch Menschen od. Sachen, die unserer Herrschaft unterworfen sind, begangen wird, z.B. durch Gesinde, Thiere etc. D. infectum (D. imminens), ein noch nicht geschehener, aber drohender Schade, im Gegensatz des D. factum od. D. illatum, ein Schaden, welcher bereits entstanden ist; vgl. unt. Cautio. D. injuria datum, s. Beschädigung fremden Eigenthums, Brandstiftung, Überschwemmung. D. irreparabile, unersetzlicher Verlust. D. necessarium, ein nothwendiger, unvermeidlicher Schade. D. pecuniarium, ein Vermögensverlust, D. non pecuniarium, ein das Vermögen nicht berührender Nachtheil. Vgl. über Schaden u. Schadenersatz: Schömann, Vom Schadenersatz, Gießen 1806; Versuch einer Darstellung der Lehre vom Schadenersatz, Lpz. 1823.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 667-668.
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