Fiscalgerechtigkeit

[299] Fiscalgerechtigkeit, der Inbegriff der privatrechtlichen Vorzugsrechte, welche dem Fiscus vor anderen Personen zustehen. Dieselben bestehen gemeinrechtlich hauptsächlich in dem Rechte, herrenlose Güter u. Schätze, confiscirte Sachen, Geldstrafen u. Bona vacantia (erblose Güter) an sich zu nehmen, in privilegirtem Gerichtsstande, Sportelfreiheit, stillschweigendem Pfandrechte am Vermögen seiner Abgabepflichtigen, Pächter, Rechnungsbeamten u. denen, welche mit ihm contrahirten, Befreiung von Verzugszinsen, dem Rechte der. 40jährigen Verjährung etc. Auf der anderen Seite soll in wirklich zweifelhaften Fällen eher zum Nachtheil des Fiscus. als zu dessen Vortheil entschieden werden. Im Übrigen sind die Privatrechte des Fiscus, wo nicht solche Ausnahmen nachweisbar sind, lediglich nach den gewöhnlichen privatrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen. Auch dürfen die Vorrechte des Fiscus (Jura fisci) nicht auf andere öffentliche Kassen ausgedehnt werden. Ob daher den deutschen Standesherren als ehemaligen Landesherren dieselben zu belassen sind, ist streitig. Vgl. Emmerich, Die Ansprüche der Standesherren auf die Jura fisci des Römischen Rechtes, Hanau 1834.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 299.
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