Handelstractate

[949] Handelstractate, Verträge zweier od. mehrerer Staaten unter einander, zur Sicherung u. Erweiterung der gegenseitigen Handelsbeziehungen geschlossen. Schon im Alterthum kamen solche H. vielfach vor; für die neuere Zeit wurden dieselben namentlich seit dem 16. Jahrh. häufig. Die H. bilden eine Hauptquelle des internationalen Handelsrechts; ihrem Inhalt nach sind sie ebenso mannigfaltig, als die Bedürfnisse, durch welche sie hervorgerufen worden sind. Für den friedlichen Verkehr erstrecken sich ihre Bestimmungen auf die Bedingungen, unter denen die Aus-, Ein- u. Durchfuhr der Handelswaaren gestattet wird, auf die Handelsabgaben, die Rechte, Freiheiten u. Pflichten derjenigen Staatsangehörigen, welche sich des Handels wegen in dem Gebiete des andern Staates aufhalten, in Ansehung ihres Gerichtsstandes, Gewerbes, ihrer Religionsübung, Abgaben etc. Auch für den Fall eines eintretenden Krieges unter den Contrahenten kommen aber zuweilen Bestimmungen in den H. vor, u. es unterscheiden dieselben gerade hierdurch sich von andern Staatsverträgen, welche mit dem Ausbruche des Kriegsstandes ihre Gültigkeit verlieren. Solche Bestimmungen betreffen z.B. die Freiheit des fortwährenden Aufenthaltes der wechselseitigen handeltreibenden Staatsangehörigen in dem feindlichen Staatsgebiet, od. doch die Freiheit des Abzugs derselben binnen einer bestimmten Frist, die Modalitäten, nach denen beim Ausbruch des Krieges mit dem Eigenthum der feindlichen Unterthanen zu verfahren ist, die Behandlung später ankommender Waaren etc. Für den Fall, daß einer der contrahirenden Staaten mit einer dritten, beim H. nicht betheiligten Macht in Krieg verwickelt werden sollte, pflegt bestimmt zu werden, in welchem Umfange u. mit welchen Verpflichtungen die Angehörigen des andern Staates u. ihr Eigenthum als neutral behandelt werden sollen, in wie weit die Handelsschiffe des neutralen Contrahenten der Visitation der Kriegsschiffe des kriegführenden Contrahenten unterworfen sein sollen etc. Ein Verzeichniß der wichtigsten H. bis 1782 liefert von Steck, Versuch über Handels- u. Schifffahrtsverträge, Halle 1782; über die von dem Deutschen Zollvereine mit andern Staaten abgeschlossenen H. vgl. de Mensch, Manuel pratique du consulat, Lpz. 1846.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 949.
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