Reservaten

[58] Reservaten (lat. Reservata), 1) jedes Recht, dessen Ausübung der gesetzmäßig Berechtigte bei Uebertragung eines Theiles der Gewalt an einen Dritten sich speciell vorbehalten hat; 2) die bei der Einkindschaft (s.d.) dem einen Ehegatten gegen die Regeln eines Erbvertrages vorbehaltene freie Disposition über einen Theil des Vermögens, welche sich durch die Ungleichheit des Vermögens der Ehegatten od. aus den bereits erworbenen Rechten der Kinder rechtfertigen läßt; 3) nach katholischem Kirchenrecht gewisse wichtige kirchliche Amtsverrichtungen, welche der Papst u. die Bischöfe als die Inhaber der Kirchengewalt bei Übertragung eines Theiles derselben an den untergeordneten Clerus sich vorbehalten haben. Danach unterscheidet man bischöfliche R. (Pontificialia), wie die Ausübung der Jurisdiction u. das Recht der Weihe, u. päpstliche R. (Causae majores), Rechte, welche der Papst weder durch die Quinquennalfacultäten noch durch andere Indulte den Bischöfen zuerkannt hat; s. Papst u. Bischof; 4) (Reservatfälle, Casus reservati), gewisse schwere u. äußere Sünden, deren Nachlaß sich der Papst od. die Bischöfe od. Ordensvorsteher in Rücksicht auf Ordensangehörige vorbehalten haben. Vorkommenden Falls muß sich daher der Beichtende durch seinen Beichtvater an die vorgenannten Behörden wenden; 5) (Reservatpfründen), Kirchenämter, deren Vergebung der Papst durch die sogenannten Mandata de providendo sich vorbehalten hat; 6) (geistlicher Vorbehalt, Reservatum ecclesiasticum), eine Bestimmung im Augsburger Religionsfrieden 1555, wonach die geistlichen Reichsstände im Falle eines Übertritts zum Protestantismus Würde u. Pfründe verlieren sollten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 58.
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