Wette [1]

[137] Wette (lat. Sponsio), 1) eine bei Aufstellung widerstreitender Behauptungen, sie mögen nun etwas Vergangenes, Gegenwärtiges od. Zukünftiges betreffen, getroffene Übereinkunft, wonach derjenige, dessen Behauptung sich als unrichtig erweist, etwas Bestimmtes verwirkt haben soll. Das W-n war schon bei den Alten gebräuchlich, wie z.B. Plinius der Ältere von einer zwischen Kleopatra, welche behauptete ein Mahl für sich allein für 100,000 Sesterzen (über 4000 Thlr.) anrichten zu können, u. Antonius abgeschlossenen W. erzählt, welche Erstere dadurch gewann, daß sie eine ihrer beiden kostbarsten Perlen in Essig auflöste u. die Lösung trank. Eine bes. häufige Anwendung erhielten die W-n außerdem im römischen Civilproceß, indem z.B. die Sacramenti actio, die allgemeinste Form des Verfahrens zur Zeit der Legis actiones, die Gestalt einer W. hatte. Bei den Deutschen waren dieselben scheinbar früher nicht in Gebrauch; wenigstens finden sich erst feil dem 14. u. 15 Jahrh. in den deutschen Rechtsquellen vereinzelte Bestimmungen über dieselben. Der Regel nach bildet die W. einen vollständig wirksamen Vertrag, so daß die das Spiel (s. Spielschuldner) betreffenden Gebote u. Verbote darauf nicht anwendbar sind. Eine Ausnahme davon machen nach Römischem Rechte die W-n über Spiele, welche für ungültig erklärt sind Die neueren Juristen haben indessen diese Ungültigkeit meist nur auf die W-n bei unerlaubten Spielen (das sogenannte Pariren bei Hazardspielen) bezogen. Nach Deutschem Recht wird überdies die Gültigkeit noch durch die Mäßigkeit der Wettsumme bedingt. Als Grenze hat man regelmäßig die für Schenkungen hinsichtlich der Insinuation maßgebende Summe von 500 Solidi betrachtet, so daß als eine übermäßige Wettsumme diejenige angesehen wird, bei welcher ein Wettpreis von über 500 Solidi ausgesetzt ist. Gleichgestellt ist derselben diejenige, bei deren Erfüllung der verlierende Theil sich u. den Seinigen den nothwendigen Lebensunterhalt entziehen müßte. Eine Ausartung der W. in ein verbotenes Spiel tritt überdies dann ein, wenn es sich für die Parteien nicht um ihre Behauptung handelt, sondern dieselbe nur eine Entscheidung über Gewinn od. Verlust, wie bei dem Glücksspiele, herbeiführen soll. Ungültig sind ferner schon nach allgemeineren Grundsätzen W-n, deren Gegenstand unsittlich od. an sich unerlaubt ist od. welche nur aus Scherz geschlossen werden. Ebenso ist jede Arglist des einen Wettenden gegen den anderen unerlaubt u. verleiht ein Anrecht auf Rescission der W.; doch ist eine solche Arglist nicht ohne Weiteres schon bei demjenigen angenommen worden, welcher über einen Gegenstand wettet, den er gewiß weiß u. dennoch dem Gegentheil nicht mittheilt, insofern er nicht etwa besondere Mittel angewendet hat, um den Gegner absichtlich zu täuschen. 2) In der altdeutschen Rechtssprache so v.w. Buße, Strafe, auch so v.w. Pfand od. Versprechen; daher Wetten, so v.w. Heirathen; 3) in manchen Seestädten eine Behörde für Schlichtung von Handwerksstreitigkeiten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 137.
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