Corpus Evangelicorum

[216] Corpus Evangelicorum, Verbindung der evangelischen Reichsstände für Wahrung ihrer Interessen, 1555 durch den Religionsfrieden und 1648 durch das jus eundi in partes mit Gegenübersetzung des C. Catholicorum reichsgesetzlich. Von Chursachsen kam das Directorium des C. E., dessen Mitglieder sich durch Gesandte vertreten ließen, im 30jährigen Kriege an Schweden und nach verschiedenen Zwischenfällen 1653 wieder an ersteres und verblieb 1717, nachdem Churfürst Friedrich August II. katholisch geworden, in der Art dabei, daß das reinprotestantische Dresdener Rathscollegium den Gesandten in Religionsangelegenheiten Instructionen ertheilte. Die in regelmäßigen Sitzungen mit Stimmenmehr gefaßten Conclusa füllten von 1663–17864 Folianten und betrafen nicht sowohl die Entwicklung einer evangelischen Gesetzgebung als Beschwerden gegen Katholiken, meistens sehr kleinlichte. Die kathol. Stände traten nur nothgedrungen von Zeit zu Zeit als C. C., besonders seit 1648 in Folge des jus eundi in partes und unter dem Vorsitze von Churmainz, zusammen. Mit dem deutschen Reich nahm 1806 das C. E. von selbst ein Ende und so wenig Paulus, Pahl, Plank, Tittmann u. A. die Nothwendigkeit der Wiederherstellung nachzuweisen vermochten, so wenig möchte eine solche durch Art. 1 der Bundes- und Art. 13 der Wiener Schlußacte rechtlich zu begründen sein.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 216.
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