5. Vermählungen.

[48] Was oben im Eingange zu 1 dieses Abschnitts über die standesamtliche Beurkundung der Taufen gesagt ist, gilt auch für die Vermählungen der Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen Fürstenhauses, d.h. es müssen diese Vermählungen in beiden Häusern seit dem 1. October 1874 auf Grund des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschliessung vom 9. März 1874 (Ges. Samml. S. 94) von dem durch Königliche Anordnung zum Standesbeamten ernannten Minister des Königlichen Hauses beurkundet werden, es muss also von jenem Zeitpunkt ab die civilrechtliche Schliessung des Ehebündnisses auch dieser hohen Personen der kirchlichen Trauung vorangehen. Seit dem 1. October 1874 ist indessen ein solcher Fall noch nicht vorgekommen, und es wird daher erst die Allerhöchste Bestimmung Seiner Majestät des Königs darüber einzuholen sein, zu welcher Zeit am Vermählungstage der in Rede stehende civilrechtliche Act vorzunehmen, und welches Ceremoniel dabei zu beobachten sei. Selbstverständlich muss aber künftig vor diesem Acte, da durch denselben das betreffende Ehebündniss rechtlich geschlossen wird, die Vollziehung der Ehepacten und der damit in Verbindung stehenden Urkunden stattfinden, wie solche früher stets vor der kirchlichen Trauung erfolgt ist.

Nach den Preussischen Hausgesetzen hat jedes Mitglied der Königlichen Familie, welches eine ebenbürtige Ehe eingeht, bei Schliessung derselben ein Anrecht auf eine von dem Souverain, als dem Familien-Oberhaupte, auszurichtende Hochfürstliche Vermahlung. Demgemäss finden diese Vermählungen auch immer in der Residenz des regierenden Allerhöchsten Herrn, also der Regel nach im Königlichen Schlosse zu Berlin statt, wovon nur in seltenen Fällen abgewichen worden ist, wie z.B. bei den Vermählungen Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen Carl von Preussen und Höchstdessen beider Durchlauchtigsten Töchter, deren Vermählungen im Königlichen Schlosse zu Charlottenburg vollzogen worden sind. Was das bei den Vermählungen vorgeschriebene[49] Ceremoniel anlangt, welches übrigens in seinen Grundzügen seit langen Jahren sich stets gleich geblieben ist, so kann als mustergültiges Beispiel hierfür die Allerhöchstbefohlene Ordnung der Feierlichkeiten bei der am 20. September 1856 im Königlichen Schlosse zu Berlin stattgehabten Vermählung Ihrer Königlichen Hoheit Luise Marie Elisabeth Prinzessin von Preussen mit Seiner Königlichen Hoheit Friedrich Wilhelm Ludwig Grossherzog von Baden dienen, da bei diesem Anlasse von der hergebrachten Ceremonie in keiner Weise abgegangen worden ist. Es wird daher in Beilage 1 das diese Vermählung betreffende Programm nebst den Unterbeilagen 1.A.–1.J. und in Beilage 2 die zugehörige Hofansage mitgetheilt.

Bei der letzten Vermählung, welche am Königlichen Hofe vorgekommen ist, nämlich bei der am 19. April 1873 im Königlichen Schlosse zu Berlin erfolgten Vermählung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preussen mit Ihrer Hoheit der Prinzessin Maria von Sachsen-Altenburg sind dagegen einige Veränderungen gegen das früher beobachtete Herkommen Allerhöchst befohlen worden, welche dauernder Natur sein dürften. Es wird daher zur Vergleichung in Beilage 3 auch das die letztere Vermählung betreffende Programm nebst den Unterbeilagen 3.A. und 3.B. und in Beilage 4 die zugehörige Hofansage vorgelegt.

Der nachfolgenden Erörterung über die Hauptpunkte eines solchen Festes ist das regelmässige Ceremoniel der erstgedachten Vermählung zu Grunde gelegt, dabei aber auch zugleich auf die für die letztgedachte angeordneten Abänderungen Bezug genommen worden.

Zu den Vermählungen, deren kirchlicher Act früher gewöhnlich in der alten Capelle des Königlichen Schlosses zu Berlin begangen wurde, seit der am 18. Januar 1854 erfolgten Einweihung der daselbst über Portal No. III. erbauten neuen Capelle aber in dieser stattfindet, wird, wie zu den grossen Hofcouren, stets die ganze Hofgesellschaft, d.h. das diplomatische Corps und die anwesenden Fremden, sowie sämmtliche bei Hofe vorgestellten Damen und Herren, unter letzteren insbesondere auch die Officiercorps der Garnisonen Berlin, Potsdam, Spandau und Charlottenburg, eingeladen. Bedenkt man nun, dass zu Anlässen dieser Art ausserdem auch fremde Hohe Gäste mit zahlreichen Gefolgen und viele Adelige aus den Provinzen erscheinen,[50] so ergiebt dies eine Versammlung von über 2500 Personen, deren Ordnung und Bewegung nach den verschiedenen Räumen, in welchen die einzelnen Acte der Ceremonie stattfinden, dem Ober-Ceremonienmeister und dessen Organen um so schwerer zu überwindende Schwierigkeiten darbieten, als diese Räume zu jeweiliger Aufnahme einer so grossen Anzahl von Personen auch annähernd nicht ausreichen. So z.B. kann die Capelle unter den gegebenen Verhältnissen nur etwa 1000 Personen fassen, weshalb immer viele der Eingeladenen, insbesondere alle jüngeren Officiere, im Weissen Saale zurückbleiben müssen. Seine Majestät der König haben deshalb bei der Vermählung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preussen im Jahre 1873 zu befehlen geruht, dass anstatt der gesammten Officiercorps der vorgedachten vier Garnisonen, welche, beiläufig gesagt, aus circa 230 Stabs-Officieren und aus circa 1600 Hauptleuten, Rittmeistern und Subaltern-Officieren bestehen, nur sämmtliche Stabs-Officiere und ausserdem Deputationen in solcher Stärke eingeladen werden sollten, dass das Officiercorps eines jeden Infanterie-Bataillons resp. Cavallerie-Regiments, sowie eines jeden anderen Truppenkörpers resp. Militair-Instituts von entsprechender Stärke durch 4 Hauptleute resp. Rittmeister oder Lieutenants vertreten würde. Dies ergab incl. des Officiercorps des 1. Brandenburgischen Dragoner-Regiments No. 2, sowie einer noch besonders geladenen Deputation der 20. Division, bestehend aus 4 Stabs-Officieren und zusammen 12 Hauptleuten, Rittmeistern und Lieutenants, in Summa pp. 500 Personen.

Für eine angemessene Bewegung der Gesellschaft reicht aber auch diese Verminderung derselben noch nicht aus, und es wäre daher wünschenswerth, die Zahl der zu berufenden Personen noch mehr zu beschränken.

In Bezug auf die Einladungen muss hier auch noch bemerkt werden, dass bei dieser Vermählung die Mitglieder des diplomatischen Corps von dem Ober-Ceremonienmeister nicht wie bisher durch französische, an die Chefs der einzelnen Missionen gerichtete Schreiben, sondern durch die in Anlage 5 befindliche Hofansage berufen wurden, welche der Königliche Hoffourier jedem Mitgliede direct überbrachte.

In der Capelle wird das Placement der eingeladenen Gesellschaft am zweckmässigsten immer so ausgeführt werden[51] können, wie es bei der so eben gedachten Vermählung angeordnet war. Der Raum rechts vom Altare blieb für die Hofstaaten und Gefolge der Allerhöchsten und der Höchsten Herrschaften frei. Vom Altare links wurden das diplomatische Corps, in erster Linie die Damen desselben, und, an letztere nach der Mitte anschliessend, sämmtliche inländischen Damen in angemessenem Abstande von dem vor dem Altare für die Allerhöchsten und die Höchsten Herrschaften reservirten und durch Sessel markirten Kreise placirt. An die Herren des diplomatischen Corps schlössen sich, von der Linken zur Rechten bis zu der rechts vom Haupt-Eingange der Capelle gelegenen Nische fortschreitend, folgende Kategorien an:

a) der Reichskanzler, die General-Feldmarschälle, der Bundesrath, die Chefs der Fürstlichen Häuser, die Generale der Infanterie und der Cavallerie, die Minister, die Präsidenten des Reichstages und der beiden Häuser des Landtages,

b) alle anderen Excellenzen,

c) die General-Majors, die Räthe erster Classe und die Chef-Präsidenten der Landes-Collegien,

d) alle anderen Herren – die Regiments-Command eure, die Räthe zweiter Classe und die denselben im Range gleichstehenden Personen (Rector magnificus).

In und vor jener Nische bis zum Mittelgange befanden sich 200 Stabs-Officiere.

Es darf jedoch bei diesem Placement der durch die Localität herbeigeführte Uebelstand nicht unerwähnt bleiben, dass nämlich die in den Nischen der Capelle placirten Personen wohl den Altar, aber nicht die Aufstellung der Allerhöchsten und der Höchsten Herrschaften vor dem Altare und eben so wenig das Hohe Brautpaar sehen konnten.

Es dürfte daher ein dringendes Erforderniss sein, bei künftigen Festen dieser Art ein Podium längs der Wand zu errichten, welches sich auch durch sämmtliche Nischen fortsetzt.

Für die Ordnung während des ganzen Abends ist es außerordentlich förderlich, dass dieselben Abtheilungen der Versammlung, wie sie den Ceremonienmeistern Behufs des Empfanges zugetheilt sind, so viel wie möglich auch für die darauf[52] folgenden feierlichen Acte des Festes ungetrennt und den gleichen ordnenden Kräften überwiesen bleiben.

Es wird hier der Ort sein, zunächst des veränderten Ranges zu gedenken, den die Höchsten Herrschaften, unbeschadet bestehender Rangverhältnisse, am Vermählungstage einnehmen. Derselbe ist folgender:

1. das Hohe Brautpaar,

2. die Eltern der Hohen Braut,

3. die Eltern des Hohen Bräutigams,

4. die Grosseltern der Hohen Braut,

5. die Grosseltern des Hohen Bräutigams,

6. die Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen der Hohen Braut,

7. die Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen des Hohen Bräutigams,

8. die Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen der Eltern der Hohen Braut,

9. die Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen der Eltern des Hohen Bräutigams.

Am Tage der Vermählung, sowie bei den aus Veranlassung derselben an den darauf folgenden Tagen stattfindenden Festlichkeiten, mit alleiniger Ausnahme des Kirchganges am Tage nach der Vermählung, geruhen Ihre Königlichen Majestäten dem Hohen Brautpaare stets den Vortritt zu gewähren.

Nachdem Ihre Majestät die Königin der Prinzessin Braut die Krone auf das Haupt gesetzt und die zu dieser Krone (der sogenannten Prinzessinnen-Krone) gehörigen Geschmeide (den Brustlatz) angelegt haben, wird der Brautzug (Beilage 1.A.), der den vorentwickelten Rangvorschriften Rechnung trägt, dessen Ordnung aber, wie überhaupt das ganze Vermählungs-Programm, vorher der Allerhöchsten Genehmigung unterbreitet werden muss formirt. Dies lässt sich am schnellsten und zweckmässigsten dadurch bewirken, dass jeder Gruppe des Zuges ein derselben angehöriger Cavalier zugetheilt wird, welcher sie rangiren hilft und dann an der Spitze seiner betreffenden Gruppe vorschreitet. Dazu ist aber allerdings nothwendig, dass für jede Prinzessin oder Hochfürstliche Dame auch ein Kammerherr bestellt werde, was nicht immer zu geschehen pflegt.

Sobald der Zug geordnet ist, führt der Oberst-Marschall, langsam voranschreitend, denselben durch die Paradekammern, den[53] Rittersaal und die Bildergallerie nach dem Königinnenzimmer und von dort durch die Thür linker Hand nach dem Weissen Saale, sodann an der Thronseite desselben entlang und über den Treppenaufgang links durch das Spalier der Pagen, welche auf der Treppe stehen bleiben, in das Innere der Capelle.

Während der Hohe Bräutigam bis zur Capelle zur Linken der Hohen Braut geht, ist es nach altem Herkommen erforderlich, dass Höchstderselbe vor dem Altare rechts von der Prinzessin Braut zu stehen kommt. Zu diesem Ende tritt der Hohe Bräutigam auf dem letzten Podest der Capellentreppe vermittelst einer Schwenkung von der Linken der Prinzessin zur Rechten derselben über. In der Capelle wendet der Oberst-Marschall sich links, und zwar nach dem Altare zu, in einer Bogenlinie, so dass die Länge des Zuges bis zum Eintritt des Hohen Brautpaares sich vollständig abwickeln kann. Vor dem Altare stellen die Allerhöchsten und die Höchsten Herrschaften (Beilage 1.C.) Sich im Halbkreise in der Weise auf, dass Ihre Majestäten und die nächsten Anverwandten des Hohen Brautpaares rechts vom Altare, die entfernteren Anverwandten und die sonst anwesenden Prinzen und Prinzessinnen links vom Altare zu stehen kommen. Die Obersten Hofchargen und das Gefolge Seiner Majestät des Königs bleiben während der Trauungs-Ceremonie hinter Allerhöehstdenselben. Die den verschiedenen Höfen attachirten Kammerherren, welche ihren resp. Herrschaften vorgetreten sind, stellen sich nunmehr hinter Höchstdieselben. Die Ober-Hof- und Hofchargen, die nicht dienstthuenden Kammerherren und die Gefolge der Höchsten Herrschaften treten rechts vom Altare.

Der Oberst-Marschall tritt dem Eingange der Capelle nicht zu fern, um nach Beendigung der Trauungsfeierlichkeit mit der Spitze des Zuges, und ohne die Ordnung der Glieder desselben zu stören, unverweilt wieder aufbrechen zu können.

Die Aufstellung einer Reihe von Sesseln im Halbkreise vor dem Altare ist für die Herrschaften allerdings zweckmässig, für die zahlreichen Gefolge aber, welche hinter ihren Herrschaften sich zu ordnen haben, äusserst hinderlich, zumal für die Damen und Pagen, welche Schleppen tragen. Es dürfte sich daher empfehlen, bei diesen Anlässen lieber keine Sessel aufzustellen, weil dadurch Raum gewonnen würde und, wenn bei dem Placement in der Capelle die vorbezeichnete Ordnung befolgt[54] wird, die hinter jenen Sesseln nach dem Haupteingange zu befindlichen inländischen Damen vor jedem Gedränge bewahrt blieben. Würde die oben in Vorschlag gebrachte Errichtung eines längs der Wände sich hinziehenden Podiums genehmigt, so könnten auf diesem sämmtliche Damen, also auch die Damen des diplomatischen Corps, placirt werden, wodurch zugleich dem Uebelstande vorgebeugt werden würde, dass dem grössten Theile der inländischen Damen durch die Gefolge jede Aussicht auf den Platz vor dem Altare versperrt wird.

Das Signal zum Abfeuern der Geschütze darf nicht zu früh gegeben werden, wie es schon vorgekommen ist; es hat vielmehr genau in dem Augenblicke zu geschehen, in welchem das Hohe Brautpaar die Ringe wechselt.

Nach der Trauungsfeierlichkeit setzt der Zug sich nach der Rothen Sammetkammer in Bewegung. Sobald derselbe an der Thür zu dieser Kammer angelangt ist, bleibt der Oberst-Marschall stehen, sämmtliche Kammerherren und Hofchargen etc. machen Spalier, und die Allerhöchsten und die Höchsten Herrschaften treten in die gedachte Kammer ein, um dort dem Hohen Brautpaare die Glückwünsche abzustatten.

Sobald die Spieltische im Weissen Saale aufgestellt sind, erheben Ihre Majestäten mit dem Hohen Brautpaare und den Durchlauchtigsten Gästen Allerhöchstsich abermals nach dem Weissen Saale. Diesmal führt der Oberst-Marschall den Zug aus dem Königinnengemach durch den Eingang rechts und unter dem Mittelbogen der Arcaden hindurch in den Weissen Saal und stellt die vortretenden Kammerherren und die Hof- und Ober-Hofchargen, denen die Flügel-Adjutanten Seiner Majestät, insofern sie nicht Dienst thun, sich anschliessen, in einer Linie dem Throne gegenüber vor der Front der dort postirten Pagen auf.

Ihre Majestäten und das Hohe Brautpaar nehmen an dem unter dem Throne stehenden Spieltische (Beilage 1.D.), und zwar Seine Majestät auf der rechten Seite, Platz. Die Obersten Hofchargen, der Minister des Königlichen Hauses, der General-Adjutant und die beiden dienstthuenden Flügel-Adjutanten treten hinter den Stuhl Seiner Majestät, wohin der Oberst-Marschall sich gleichzeitig begiebt und daselbst so lange seine Stellung behält, bis die Cour beendet ist. Hinter den Stuhl Ihrer Majestät tritt Allerhöchstderen Hofstaat, hinter die Stühle des Hohen Brautpaares Höchstdessen Gefolge.[55]

Ebenso setzen die Höchsten Herrschaften Sich gleichfalls zum Spiele, wozu mehrere Tische zu beiden Seiten des Thrones hingestellt sind. Die betreffenden Gefolge treten hinter die Stühle ihrer Herrschaften.

Befinden sich unter den Hohen Gästen fremde Kaiser oder Kaiserinnen, fremde Könige oder Königinnen, so nehmen auch diese bei der Spielcour an dem unter dem Throne aufgestellten Spieltische Ihrer Majestäten und des Hohen Brautpaars Platz.

Die nun folgende sogenannte Spielcour ist bereits in Abschnitt VI. dieses Buches behandelt und dabei insbesondere auch hervorgehoben worden, wie Seine Majestät der König bei der Cour am Abend der Vermählung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preussen im Jahre 1873 zu befehlen geruht hatten, dass, abweichend von dem bisher beobachteten Herkommen, während des Defilirens des diplomatischen Corps, an dessen Spitze die Botschafterinnen einherschritten, Niemand an den Spieltischen Platz nehmen, und dass vor Seiner Majestät dem Könige, Ihrer Majestät der Königin und dem Hohen Brautpaare ein Spieltisch erst dann aufgestellt werden sollte, wenn das diplomatische Corps vor dem Throne defilirt sein würde. An die in jenem Abschnitt gemachten betreffenden Mittheilungen werden hier noch folgende Bemerkungen angeknüpft.

Die Ordnung bei der soeben gedachten Cour am 19. April 1873 war folgende:

1. Das diplomatische Corps; an dessen Spitze die Botschafterinnen und sämmtliche Damen der resp. Gesandtschaften,

2. sämmtliche inländischen Damen, vorab die Gemahlin des Reichskanzlers,

3. der Reichskanzler, die General-Feldmarschälle, der Minister-Präsident und der Bundesrath,

4. die Häupter der fürstlichen und der ehemals reichsständischen Familien,

5. die Generale der Infanterie und der Cavallerie,

6. das Preussische Staats-Ministerium,

7. die Präsidenten des deutschen Reichstags und der beiden Häuser dos Landtags,

8. die General-Lieutenants, die Wirklichen Geheimen Räthe und alle anderen Personen, welche das Excellenz-Prädicat besassen,[56]

9. die General-Majors und diejenigen Standesherren, welche weder Fürsten waren, noch das Excellenz-Prädicat besassen,

10. die Räthe erster und zweiter Classe, nach den Ministerien geordnet, sowie die denselben im Range gleichstehenden Personen,

11. die Geistlichkeit,

12. der Rector Magnificus and die anwesenden Mitglieder der Akademien der Wissenschaften und der Künste,

13. die Ober-Bürgermeister und die Deputationen der Städte Berlin und Potsdam,

14. Sämmtliche Stabs-Officiere, sowie die Deputationen der Officiercorps der Garnisonen Berlin, Potsdam, Spandau und Charlottenburg, welche sich auf der Fensterseite des Weissen Saales versammelt hatten und von den hierzu commandirten Stabs-Officieren geführt wurden.

Es traten zwei bis vier Personen zugleich vor, damit die Cour nicht allzuviel Zeit fortnahm.

Die üblichen drei Verbeugungen, von denen bei dieser Cour die erste dem Hohen Brautpaare, die zweite Ihren Königlichen Majestäten und die dritte den stets an dem ersten, unmittelbar von dem Throne rechts in der Richtung nach den Arcaden hin aufgestellten Spieltische placirten Durchlauchtigsten Eltern des Hohen Brautpaares gilt, dürfen nicht zu früh gemacht werden, sondern müssen möglichst in der Mitte vor dem Throne beginnen.

Schliesslich ist hier noch zu bemerken, dass für mehr als fünf oder höchstens sechs Spieltische im Weissen Saale kein Raum vorhanden ist.

Nach der Cour bildet der Zug sich, aufs Neue, um auf dem Wege, auf welchem er gekommen, nach dem Rittersaale zurückzugehen. In der unmittelbar vor dem Rittersaale gelegenen Schwarzen Adler-Kammer tragen der Ober-Ceremonienmeister und der Ober-Hof- und Haus-Marschall dafür Sorge, dass von dieser Kammer aus die paarweise ankommenden Herrschaften je nach den Plätzen, welche ihnen an der Ceremonientafel bestimmt sind, entweder durch die Thüre rechte, oder durch die Thüre links in den Rittersaal eintreten.

Bei Seiner Majestät nehmen im Rittersaale die Obersten Hofchargen, mit Ausnahme des Oberst-Marschalls, der Minister[57] des Königlichen Hauses, der General-Adjutant und die beiden dienstthuenden Flügel-Adjutanten ihre Stellungen ein, die Ober-Hof- und Hofchargen aber, sowie die Flügel-Adjutanten, welche nicht Dienst haben, stellen sich vor dem Buffet, der Ceremonientafel gegenüber, auf. Der Oberst-Marschall tritt in die Mitte des Saales, also zwischen die Tafel und jene Aufstellung. Das Gefolge der Höchsten Herrschaften, welches keinen Dienst hat, tritt auf die den Fenstern gegenüber liegende Seite.

Der Oberst-Truchsess reicht Seiner Majestät die Suppe, der Oberst-Schenk credenzt Allerhöchstdenselben den Wein. Bei Ihrer Majestät der Königin und den Höchsten Herrschaften versehen die dazu bestimmten Cavaliere den gleichen Dienst.

Nachdem Seine Majestät auf das Wohl des Hohen Brautpaares getrunken haben, wobei der Oberst-Marschall dem auf dem silbernen Chor aufgestellten Musikchor das Zeichen zum Tusch giebt, geruhen Seine Majestät zu genehmigen, dass die Obersten Hof-, Ober-Hof- und Hofchargen, sowie die Adjutanten und die oben erwähnten Gefolge sich an die für sie servirten Tafeln zurückziehen.

Sehr zweckmässig würde es übrigens nach den bisher gemachten Erfahrungen sein, wenn ausser dem Vortritt der Pagen, der Kammerherren und der Hof-, Ober-Hof- und Obersten Hofchargen künftighin von sämmtlichen zahlreichen Gefolgen nur diejenigen Damen Ihrer Majestät der Königin und der Hohen Braut, welche die Schleppe tragen, ferner die Ober-Hofmeisterinnen und diejenigen Herren, welche zu persönlicher Dienstleistung (Zureichen der Suppe) bei den Herrschaften bestimmt sind, im Rittersaale zurückblieben. Alle anderen Personen des Gefolges, ja auch die schleppentragenden Damen, sobald dieselben die Schleppen über die Sessel ihrer Herrschaften gebreitet haben, könnten sich sofort nach den für sie bestimmten Tafeln begeben. Es ist für den geringen Raum, welcher bei Aufstellung einer grösseren Ceremonientafel im Rittersaale übrig bleibt, beinahe unmöglich, dass daselbst mehr als die genannten Personen, denen allerdings noch die dienstthuenden General- und Flügel-Adjutanten Seiner Majestät hinzuzuzählen sein würden, anwesend sind.

Hinter dem Stuhle Ihrer Majestät der Königin, hinter welchem in der Regel allein sieben Damen stehen, würden dann künftig nur die Ober-Hofmeisterin und der Ober-Hofmeister[58] lediglich so lange zurückbleiben, bis Seine Majestät den Toast ausgebracht und sämmtlichen mit persönlichen Diensten betrauten Personen gestattet hätten, sich zurückzuziehen.

Wenn, wie bei der Vermählung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preussen im Jahre 1873, an Büffets gespeist wird, könnte das für alle als Vortritt und Gefolge der Allerhöchsten und der Höchsten Herrschaften im Zuge befindlichen Personen zu bestimmende Buffet im zweiten oder dritten Zimmer des double-appartement der Bildergallerie aufgestellt werden. Dadurch würden diese Personen in der Lage sein, gleich nach Aufhebung der Ceremonientafel dem Zuge, der sich Behufs des Fackeltanzes nach dem Weissen-Saale begiebt, wieder in ihrer Eigenschaft als Vortritt oder Gefolge angehören zu können.

Das Placement an der Ceremonientafel am 20. September 1856 ist aus Anlage 1.B. zu ersehen. Uebrigens wird hier auch noch auf dasjenige Bezug genommen, was über die Ceremonientafeln in Abschnitt V. dieses Werkes gesagt ist.

Ausser der Königlichen Ceremonientafel sind in den Brandenburgischen Kammern und den angrenzenden Appartements immer noch fünf Tafeln aufgestellt, an welchen das Souper servirt wird. Nach der althergebrachten Ordnung nehmen an diesem Souper aber nur die hierzu durch besondere Karten nach feststehenden Principien und auf Allerhöchsten Befehl berufenen Personen Theil. In Gemässheit dieser Principien werden placirt:


an der ersten Tafel


a) die Fürstlichen Personen,

b) die Excellenzen des Landes, Herren und Damen, und die Palastdamen Ihrer Majestät der Königin.


an der zweiten Tafel


a) der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, welcher principiell an dieser Tafel immer die Honneurs macht, und dessen Gemahlin,

b) die Chefs der am hiesigen Hofe accreditirten Missionen nebst Gemahlinnen und demgemäss auch die bei den Missionen während der Abwesenheit der Chefs als Geschäftsträger fungirenden Herren und deren Gemahlinnen,

[59] c) die Gemahlinnen sämmtlicher anderen Mitglieder der Missionen,

d) die vollständigen Missionen derjenigen Höfe, von denen der Souverain oder ein Prinz oder eine Prinzessin anwesend sind,

e) bei Hofe vorgestellte vornehme Fremde und deren Gemahlinnen.


an der dritten Tafel


a) die Bischöfe,

b) die General-Majors und deren Gemahlinnen,

c) die Räthe erster Classe und deren Gemahlinnen,

d) die Ober-Hofchargen und die Vice-Ober-Hofchargen, insofern sie nicht Excellenzen sind, nebst Gemahlinnen,

e) die Hofdamen Ihrer Majestät der Königin,

f) die Ober-Hofmeisterinnen der Königlichen Prinzessinnen,

g) die Hofdamen und die dienstthuenden Kammerherren der Hohen Braut,

h) die Adjutanten, die Hofdamen und die dienstthuenden Kammerherren der Durchlauchtigsten Eltern der Hohen Braut,

i) die Adjutanten des Hohen Bräutigams.

Wenn der Raum nicht gestattet, die vorgedachten Personen sämmtlich an der dritten Tafel zu placiren, so werden von den Räthen erster Classe die dem Patent nach jüngsten in der entsprechenden Anzahl zu der vierten Tafel eingeladen.


an der vierten Tafel


a) die Räthe erster Classe, weiche au der dritten Tafel nicht mehr placirt werden konnten, nebst Gemahlinnen,

b) die Obersten, welche wirkliche Brigade-Commandeure sind, und der vortragende Adjutant Seiner Majestät im Militair-Cabinet, nebst Gemahlinnen,

c) die Königlichen Hofchargen, insofern sie nicht Excellenzen sind, nebst Gemahlinnen,

d) die dienstthuenden Kammerherren Ihrer Majestät der Königin nebst Gemahlinnen,

e) die Hofmarschälle und die dienstthuenden Kammerherren Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen und der Prinzessinnen nebst Gemahlinnen,

f) die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen zugetheilten dienstthuenden Kammerherren und deren Gemahlinnen,

[60] g) die Hofdamen der Königlichen Prinzessinnen,

h) die Ober-Hof- und Dom-Prediger,

i) die Gemahlinnen anderer Herren vom Civilstande, insofern sie bei Hofe präsentirt sind.


an der fünften Tafel


a) die Commandeure der Garden nebst Gemahlinnen,

b) die Königlichen Kammerherren, welche nicht zur Aufwartung bei Höchsten Herrschaften berufen sind, nebst Gemahlinnen,

c) die Flügel-Adjutanten Seiner Majestät des Königs nebst Gemahlinnen,

d) die Adjutanten der Königlichen Prinzen nebst Gemahlinnen,

e) die Gemahlinnen von Officieren, insofern sie bei Hofe vorgestellt sind,

f) die Stiftsdamen.

Diejenigen zur Feier des Tages eingeladenen Personen, welche solche Karten nicht erhalten haben, begeben sich nach der Spielcour im Weissen Saale, und zwar die Damen in den an die Bildergallerie angrenzenden grünen Salon, die Herren in die Bildergallerie selbst, woselbst Erfrischungen gereicht werden. Dies trifft insbesondere:

1. alle unverheirateten fremden und inländischen Damen, insofern sie nicht Stiftsdamen sind,

2. alle Legations-Secretaire und Attachés der Missionen derjenigen Höfe, von denen kein Souverain, kein Prinz und keine Prinzessin anwesend ist,

3. die Räthe zweiter Classe und die denselben im Range nachstehenden Personen,

4. die Stabs-Officiere, die Hauptleute, Rittmeister und Subaltern-Officiere, mit Ausnahme der Commandeure der Garden, der Flügel-Adjutanten Seiner Majestät des Königs und der Adjutanten der Königlichen Prinzen.

Es ist nicht selten vorgekommen, dass Personen, welche mit Tafelkarten versehen waren, sich stillschweigend vor dem Souper entfernt haben. Diese Handlungsweise ist um so empfindlicher, als Seitens des Ober-Ceremonienmeisters und seiner Organe in der Voraussetzung, dass die an den Tafeln vermissten Personen in entfernteren Räumen des Festlocals zurückgeblieben sein könnten, längere Zeit auf unnützes Suchen verwendet werden muss und dadurch die als Remplaçants einzuladenden[61] Personen, wobei selbstverständlich zunächst die unverheiratheten fremden und inländischen Damen, sowie die sub 2 näher bezeichneten jüngeren Mitglieder des diplomatischen Corps zu berücksichtigen sind, zu spät zu einem Couvert gelangen.

Bei der mehrerwähnten Vermählung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preussen im Jahre 1873 nahmen zwar die Allerhöchsten und die Höchsten Herrschaften das Souper an der Ceremonientafel im Rittersaale ein, dagegen waren aber die herkömmlichen fünf Nebentafeln in den Paradekammern rückwärts des Rittersaales nicht aufgestellt, sondern es wurden die Eingeladenen diesmal, und zwar sowohl die vornehmeren wie alle Personen, welche der Defilir-Cour beigewohnt hatten, zu Buffets geführt, um daselbst zu soupiren.

Die Hofgesellschaft ist an solche Einrichtung gewöhnt, da selbst bei den alljährlichen Carnevalsfesten die frühere Sitte, sitzend zu soupiren, längst aufgegeben worden ist. Die alljährlich steigende Anzahl der bei Hofe empfangenen Personen rechtfertigt eine solche Maassregel.

Die eingeladenen Personen wurden, nachdem sie ihre Cour im Weissen Saale gemacht und denselben bei dem zweiten Ausgange nach dem Königinnenzimmer verlassen hatten, von den betreffenden Ceremonienmeistern durch das letztgedachte Zimmer nach der Bildergallerie und weiterhin zu den für sie bestimmten Buffets geleitet.

Die Stabs- und alle anderen Officiere, geführt von den dazu commandirten vier Stabs-Officieren, begaben sich nach der Bildergallerie und wurden von dort, sobald die Allerhöchsten und die Höchsten Herrschaften dieselbe passirt hatten, zu den in den double-appartements der Bildergallerie befindlichen Büffets dirigirt.

Die Honneurs bei den verschiedenen nach Analogie der bei den Hofbällen aufgestellten Büffets hatten im Allerhöchsten Auftrage übernommen:

1. der Reichskanzler und der Oberst-Kämmerer, die Ober-Hofmeisterin Ihrer Majestät der Königin, sowie die Gemahlin des Reichskanzlers – in der neuen Gallerie, in welcher

die Botschafter und deren Gemahlinnen, sowie die am hiesigen Hofe accreditirten Minister und Minister-Residenten[62] und deren Gemahlinnen, sämmtliche Fürstlichen und Excellenzen-Damen, die General-Feldmarschälle, der Bundesrath, die Chefs Fürstlicher Häuser, die activen Generale der Infanterie und der Cavallerie, die activen Minister, die Präsidenten des Reichstages und der beiden Häuser des Landtags, sowie die Gefolge der hier anwesenden Hohen Gäste, soupirten;

2. der General-Feldmarschall Graf von Moltke und der Minister des Königlichen Hauses, Staats-Minister Freiherr von Schleinitz – in dem Braunschweigischen Saal und in der ersten Braunschweigischen Kammer neben dem Schweizersaal, woselbst

die vorstehend nicht bezeichneten Mitglieder Fürstlicher Häuser und der Excellenzen-Herren, die Geschäftsträger und die anderen Mitglieder des diplomatischen Corps, sowie die Personen des Vortritts und des Gefolges der Allerhöchsten und der Höchsten Herrschaften soupirten;

3. der General-Feldmarschall Graf von Roon – in den jenseit des Schweizersaals belegenen Königin-Elisabeth-Kammern, in welchen die ausserdem geladene Gesellschaft, nämlich:

die General-Majors, die Standesherren, welche weder Fürsten waren, noch das Excellenz- Prädicat besassen, die Räthe erster und zweiter Classe, sowie die denselben im Range gleichstehenden Personen, die Geistlichkeit, der Rector Magnificus, die anwesenden Mitglieder der Akademien der Wissenschaften und der Künste, der Ober-Bürgermeister und die Deputationen der Städte Berlin und Potsdam, sowie die Damen, welche nicht Fürstinnen oder Excellenzen waren, soupirten, wobei nur noch bemerkt wird, dass die Damen vorzugsweise nach dem Elisabeth-Saale geleitet wurden.

Noch ehe die Allerhöchsten und die Höchsten Herrschaften Sich vom Souper erheben, haben die betreffenden Herren Ceremonienmeister auf ein gegebenes Zeichen die an Tafel A. und B. placirten Personen einzuladen, ihnen nach dem Weissen Saale zu folgen.

Unter diesen Personen befinden sich auch die zum Fackeltanze befohlenen zwölf Staatsminister, welche im Königinnengemach[63] die ihnen von den Pagen dargereichten zwölf Wachsfackeln in Empfang nehmen und daselbst sodann links auf die Seite, den Fenstern gegenüber, treten. Demnächst werden auch die an den Tafeln C.D.E. placirten Personen nach dem Weissen Saale geführt, in welchen schon vorher die Damen aus dem grünen Salon geleitet worden sind, wahrend die Personen, welche in der Bildergallerie soupirt haben, dort so lange zurückbleiben, bis der Zug der Allerhöchsten und der Höchsten Herrschaften dieselbe passirt hat, und erst dann in den Weissen Saal, soweit es der Raum gestattet, eintreten.

Ebenso war bei der Vermählung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht, noch ehe die Allerhöchsten und die Höchsten Herrschaften Sich vom Souper im Rittersaale erhoben hatten, von den betreffenden Ceremonienmeistern die in der Neuen Gallerie und den Braunschweigischen Kammern versammelt gewesene Gesellschaft nach dem Weissen Saale geführt worden. Derselben hatten sich unmittelbar sämmtliche Damen angeschlossen, welche im Elisabeth-Saal soupirt hatten, und den Damen waren die Herren aus den Elisabeth-Kammern gefolgt, während die Officiere, für welche Büffets in den Altdeutschen Kammern und im grünen Salon neben der Bildergallerie aufgestellt waren, erst nach dem Zuge der Allerhöchsten und der Höchsten Herrschaften in den Weissen Saal, soweit es der Raum gestattete, eintraten.

Mag nun an Tafeln oder an Büffets soupirt werden, so muss es, nach Obigem, als ein Uebelstand hervortreten, der allerdings bei dem Mangel jeder anderen Passage unvermeidlich ist, dass ein grosser Theil der Gesellschaft, insbesondere das diplomatische Corps, durch den Rittersaal nur zu einer Zeit geführt werden kann, zu welcher die Allerhöchsten und die Höchsten Herrschaften noch an der Tafel sitzen. Es dürfte deshalb zweckmässig erscheinen, bei Vermählungsfeiern wenig- das diplomatische Corps, sobald es vor dem Throne im Weissen Saale defilirt ist, nicht in einem jenseit, sondern in einem diesseit des Rittersaales gelegenen Gemache, wozu der grüne Salon sich am besten eignen möchte, zu bewirthen. Es würde dadurch nicht nur vermieden, dass das diplomatische Corps im Rittersaale gewissermaassen noch einmal vor den Herrschaften defiliren muss, sondern es würde auch der Vortheil erlangt, dass, da der grüne Salon nicht fern vom Weissen Saale gelegen ist,[64] das diplomatische Corps letzteren weit früher erreichte, als dies den andern Abtheilungen der Gesellschaft möglich wäre, und demgemäss zu Plätzen geführt werden könnte, von welchen dasselbe den Fackeltanz ganz nahe vor sich sähe.

Die Einbegleitung der Gesellschaft nach dem Weissen Saale findet am zweckmässigsten in folgender Art statt:

durch die Bildergallerie ins Königinnenzimmer, dort rechts unter die Arcaden des Weissen Saales, weiter längs der Fensterseite des Weissen Saales für das diplomatische Corps und die Ex cellenzen-Damen auf die für diesen Zweck stets eigens errichtete und auch durchaus unentbehrliche Estrade event. von dort weiter über die Capellentreppe auf die Tribüne.

Im Rittersaale haben bei der Ueberführung der Gesellschaft nach dem Weissen Saale sämmtliche Personen des Vortritts und des Gefolges sich rechtzeitig wieder einzufinden.

Der Zug der Allerhöchsten und der Höchsten Herrschaften formirt sich nach aufgehobener Tafel aufs Neue, was am besten in der Schwarzen Adler-Kammer geschieht, und bewegt sich, geführt von dem Oberst-Marschall, unter den Arcaden hindurch in den Weissen Saal, woselbst Pagen, welche Festons halten, den Tanzkreis abgrenzen.

Die vortretenden Kammerherren, die Hof-, Ober-Hof- und Obersten-Hof-Chargen, der Minister des Königlichen Hauses, die General- und die Flügel-Adjutanten, sämmtliche Damen des Gefolges der Allerhöchsten und der Höchsten Herrschaften, die Hofmarschälle der Prinzlichen Höfe, die Kammerherren Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzessinnen und die persönlichen Adjutanten Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen treten hinter ihre resp. Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften, wobei wohl ins Auge zu fassen ist, dass Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzessinnen vom Throne links, Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen vom Throne rechts Höchstihre Stellung nehmen. (S. Anlage 1.E.)

Ihre Königlichen Majestäten nehmen mit dem Hohen Brautpaar unter dem Thronhimmel Platz. Sobald Seine Majestät der König den Befehl zum Beginn des Fackeltanzes an den Oberst-Marschall ertheilen, begiebt sich derselbe zu den vorgedachten zwölf Ministern, welche successive paarweise dem Zuge unter die Arcaden gefolgt sind, und zieht mit ihnen in einem Umgange[65] vor den Thron. Nachdem dieselben hier Front gemacht und sich einmal vor dem Throne verbeugt haben, gehen sie vor demselben vorüber und machen rechts davon in einer entsprechenden Entfernung Halt. Der Oberst-Marschall nähert sich sodann dem Hohen Brautpaare und ladet Höchstdasselbe durch eine Verbeugung zum Beginn des Tanzes ein. Hierauf macht das Hohe Brautpaar, vor Ihren Majestäten Sich verneigend, den ersten Umgang. Es folgt der Tanz der Hohen Braut mit Seiner Majestät dem König und, der Reihe nach, mit sämmtlichen vom Throne rechts stehenden Königlichen und anderen Prinzen. Am Throne vorübergehend, verneigt das tanzende Paar sich jedesmal, sowie der Tänzer vor der Tänzerin beim Beginn und bei Beendigung des Umganges sich verneigt. Es ist dabei zu bemerken, dass jeder Prinz dicht am Throne, und zwar zur Rechten desselben, der Hohen Braut die Hand bietet, denn die Prinzen kommen, links schliessend, Einer nach dem Andern dem Throne auf der rechten Seite zunächst zu stehen, weil der abtretende Tänzer sich immer wieder am rechten Flügel der Prinzenlinie aufstellt.

Bei den Prinzessinnen verhält sich dies anders. Der Durchlauchtigste Bräutigam verneigt sich zuerst vor Ihrer Majestät der Königin, sodann mit Allerhöchstderselben vor Seiner Majestät dem Könige. Hierauf erfolgt der Umgang. Ihre Majestät treten wieder unter den Thron, und der Durchlauchtigste Tänzer verneigt sich vor Allerhöchstderselben, schreitet sodann, en reculant, nach der linken Seite des Thrones und bietet der nächststehenden Prinzessin seine Hand. Das tanzende Paar verneigt sich vor dem Throne, und der Durchlauchtigste Tänzer führt, sobald der Umgang beendet ist, seine Tänzerin jedesmal an dieselbe Stelle zurück, auf welcher sie von Anfang an gestanden hat.

Die Fackelträger verneigen sich nur dann erst wieder, wenn der letzte Umgang gemacht worden ist. Nach Beendigung des Fackeltanzes formirt sich der Zug nochmals in seiner ursprünglichen Gestalt. Die Minister treten den Allerhöchsten und den Höchsten Herrschaften bis zum Eingange in das Königinnen-Gemach vor, woselbst die Fackeln von den dazu beauftragten zwölf Pagen abgenommen werden, welche Letzteren dem Zuge bis zu dem Eingange der für die Hohen Neuvermählten eingerichteten Appartements vorleuchten.

Nur der Oberst-Marschall und die Obersten Hofchargen treten Seiner Majestät bis ans Ende der boisirten Gallerie vor,[66] während die vortretenden Pagen, Kammerherren, Hof- und Ober-Hofchargen im Königszimmer, woselbst sie Spalier gebildet haben, zurückgeblieben sind.

Angenehm würde es sein, wenn ausser den schleppentragenden Damen und Pagen den Allerhöchsten und den Höchsten Herrschaften nur diejenigen Personen zum Fackeltanze nach dem Weissen Saale folgten, welche im Rittersaale fungirt haben, bei Seiner Majestät dem Kaiser insbesondere nur die Obersten Hofchargen, sowie der General- und die Flügel-Adjutanten vom Dienst. Alle anderen Personen des Vortritts und Gefolges könnten ohne Ausnahme unter den Arcaden auf der Lustgartenseite vom mittleren Bogen rechts bis an die Estrade an der Fensterseite hin, die Damen des Gefolges auf der Estrade selbst neben dein diplomatischen Corps, ihren Platz finden.

Wer sich übrigens über den Ursprung und die Bedeutung des Fackeltanzes unterrichten will, findet dazu Gelegenheit in einer im Jahre 1854 in der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei als Manuscript gedruckten Schrift des damaligen vortragenden Rathes im Ministerium des Königlichen Hauses von Raumer, betitelt: Der Fackeltanz bei hohen Vermählungen im Königlich Preussischen Kurbrandenburgischen Hause.

Nachdem die Hohen Neuvermählten in die für Höchstdieselben eingerichteten Appartements eingetreten sind, wird seiner Zeit die Königliche Krone den Beamten des Krontresors wieder überliefert und der Hof, nachdem von der Ober-Hofmeisterin das Strumpfband ausgetheilt worden, entlassen.

Was die Vertheilung des Strumpfbandes anlangt, so mag darüber hier noch bemerkt werden, dass dies eine althergebrachte Sitte bei Vermählungen am Königlich Preussischen Hofe ist.

In früheren Zeiten, sobald die Prinzessin Braut nach dem Fackeltanze das Brautgemach betreten hatte, wurde das wirkliche Strumpfband, welches sie am Vermählungsabende getragen hatte, von der Ober-Hofmeisterin herausgebracht und in kleine Stücke zerschnitten, welche dieselbe an die anwesenden Herren des Hofes zum Andenken vertheilte. Gegenwärtig werden dazu besondere Sammet- oder Seidenbänder angefertigt, welche, schon in Stücke zerschnitten, vertheilt werden; jedes einzelne Stück enthält gewöhnlich den Anfangsbuchstaben des Namens der Prinzessin Braut, entweder gestickt, oder eingewirkt, unter einer Krone. Das Königliche Hausarchiv bewahrt noeh eine ganze[67] Sammlung solcher Strumpfbandstücke von den hier vermählten Prinzessinnen des Königlichen Hauses.

Die letzte Vermählung eines Kronprinzen am hiesigen Königlichen Hofe war diejenige Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen, nachmaligen Königs Friedrich Wilhelm IV., mit Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Elisabeth von Bayern. Die Trauung durch Procuration Höchstderselben hatte am 16. November 1823 Abends um 7 Uhr in der Residenz-Hofcapelle zu München stattgefunden. Seine Königliche Hoheit der Prinz Carl von Bayern vertrat dabei die Stelle des Durchlauchtigsten Bräutigams und hatte den ihm von Seiner Majestät dem Könige Friedrich Wilhelm III. verliehenen Schwarzen Adler-Orden angelegt. Der Bischof Streber verrichtete die Trauung. Während der kirchlichen Ceremonie wurden alle Glocken der Stadt geläutet und 60 Kanonenschüsse gelöst.

Am 29. November 1823 Abends 61/2 Uhr erfolgte die feierliche Vermählung Seiner Königlichen Hoheit in Person im Königlichen Schlosse zu Berlin, worüber das Nähere aus dem in Beilage 6 befindlichen bezüglichen Programm zu entnehmen ist.

Es mag hier auch noch einer anderen kronprinzlichen Vermählung Erwähnung geschehen, nämlich derjenigen Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen, nachmaligen Königs Friedrich Wilhelm III., mit der Durchlauchtigsten Prinzessin Luise von Mecklenburg-Strelitz. Diese Vermählung fand ebenfalls im Königlichen Schlosse zu Berlin statt, und zwar am 24. December 1793 Abends um 61/2 Uhr. Mitten in dem hell erleuchteten Weissen Saale war ein Thronhimmel von rothem mit goldenen Kronen bestickten Sammet errichtet, unter welchem sich ein mit rothem Sammet behängter Tisch und eine ebenfalls mit rothem Sammet bekleidete Traubank befanden. Der Ober-Consistorial-Rath und Ober-Hofprediger Sack hielt eine kurze, aber vortreffliche Rede, welche die Durchlauchtigste Prinzessin Braut so tief ergriff, dass Sie während derselben fast unaufhörlich weinte. Als die Rede geendigt war, wechselte das Hohe Brautpaar die Ringe und wurde dann, auf der Brautbank knieend, nach dem Gebrauche der evangelisch-reformirten Kirche zusammengegeben. Die Handlung wurde mit einem Gebete beschlössen und alsdann mit einer Fackel das Zeichen zum Abfeuern der im Lustgarten aufgefahrenen Kanonen gegeben, aus denen hierauf 72 Schüsse geschahen.[68]

Ein Beispiel einer am Königlichen Hofe vorgekommenen Procurations-Vermählung ist die Vermählung Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Marie von Preussen mit Seiner Königlichen Hoheit dem Kronprinzen von Bayern, nachmaligem Könige Maximilian II. von Bayern, welche im Königlichen Schlosse zu Berlin am 5. October 1842 erfolgte, und bei welcher Seine Königliche Hoheit der Prinz von Preussen der Stellvertreter des Hohen Bräutigams war. Das betreffende Programm befindet sich in der Beilage 7. Die Vermählung in Person wurde am 12. October desselben Jahres zu München vollzogen.

Auch zwei katholische Vermählungen haben in neuerer Zeit am Königlichen Hofe stattgefunden, und zwar eine in Person, die zweite par procuration. Die erstgedachte ist die am 25. April 1867 zu Berlin erfolgte Vermählung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Philipp von Belgien, Grafen von Flandern, Herzogs zu Sachsen, mit der Durchlauchtigsten Prinzessin Marie zu Hohenzollern-Sigmaringen. Die Trauung, welcher auch Seine Majestät der König der Belgier beiwohnte, wurde in der St. Hedwigs-Kirche vollzogen, in welcher ausser der Hofgesellschaft, die sich am Eingange durch besondere Karten legitimirte, auch noch viele andere Personen anwesend waren, welche durch den Ober-Ceremonienmeister Eintrittskarten empfangen hatten. Das Nähere über die bei diesem Anlasse beobachtete Ceremonie ist aus dem bezüglichen in der Beilage 8 enthaltenen Programm zu entnehmen, welchem in Beilage 9 die zugehörige Hofansage folgt. Ein Brautzug nach der Kirche konnte bei dieser Gelegenheit nicht stattfinden, weil die Allerhöchsten und die Höchsten Herrschaften Sich nicht vorher versammelt hatten, vielmehr von Ihren verschiedenen Palais aus direct zur Kirche gefahren waren. Dagegen begaben die Hohen Neuvermählten, Ihre Königlichen Majestäten, Seine Majestät der König der Belgier und die Höchsten Herrschaften nach dem Trauungsacte Sich zu Wagen von der St. Hedwigs-Kirche nach dem Königlichen Schlosse. Die Eintheilung der Equipagen der Allerhöchsten und der Höchsten Herrschaften für die Hinfahrt nach der St. Hedwigs-Kirche ist in Beilage 10, die Reihenfolge, in welcher die Allerhöchsten und die Höchsten Herrschaften nach dem Trauungsacte von der St. Hedwigs-Kirche nach dem Königlichen Schlosse fuhren, in Beilage 11 enthalten.[69]

Die obengedachte katholische Procurations-Vermählung, welche am hiesigen Königlichen Hofe stattgefunden hat, ist die am 29. April 1858 zu Berlin erfolgte Vermählung Seiner Majestät des Königs Dom Pedro V. von Portugal und Algarbien mit Ihrer Durchlaucht der Prinzessin Stephanie zu Hohenzollern-Sigmaringen. Da Seine Majestät der König sowie Ihre Majestät die Königin abgehalten waren, an dieser Feier persönlich Theil zu nehmen, so hatte Seine Königliche Hoheit der Prinz von Preussen die Stellvertretung Seiner Majestät des Königs übernommen, während in Vollmacht Seiner Majestät des Königs von Portugal Seine Durchlaucht der Erbprinz Leopold zu Hohenzollern-Sigmaringen der Hohen Braut angetraut wurde. Die Trauung geschah ebenfalls in der St. Hedwigs-Kirche. Auch bei diesem Anlasse hatte der Ober-Ceremonienmeister neben den für die Hofgesellschaft erforderlichen Karten noch Eintrittskarten an Zuschauer vertheilen lassen. Wie feierlich auch der Hergang bei dieser Ceremonie war, so machte auf alle Anwesenden den überwältigendsten Eindruck doch gerade ein Act, welcher im Programm nicht vorgeschrieben war Unmittelbar nach der Trauung nämlich brachten alle von Seiner Majestät dem Könige von Portugal hierher gesandten Portugiesen, der Herzog von Terceira an der Spitze, und die hiesige Portugiesische Gesandtschaft ihrer neuen Königin am Altare in wahrhaft begeisterter Weise ihre Huldigung durch Kniebeugung und Handkuss dar. Alles Nähere über das bei dieser Vermählung angeordnete Ceremoniel ist aus den Beilagen 12 und 13 zu entnehmen, von welchen erstere das bezügliche Festprogramm, letztere die zugehörige Hofansage enthält. Ein Brautzug nach der Kirche fand aus dem vorher angegebenen Grunde auch bei diesem Anlasse nicht statt. Die Reihenfolge, in welcher Ihre Majestät die Königin von Portugal und die Höchsten Herrschaften nach dem Trauungsacte Sich zu Wagen von der St. Hedwigs-Kirche nach dem Königlichen; Schlosse begaben, bringt Beilage 14. Hierbei ist jedoch noch zu bemerken, dass Ihre Durchlaucht die Prinzessin Stephanie zu Hohenzollern-Sigmaringen als Hohe Braut in einem sechsspännigen Wagen mit Ihren Hohen Eltern zur Kirche, von dort als Königin aber in einem achtspännigen Wagen mit Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen von Preussen nach dem Königlichen Schlosse fuhr.[70]

Wenn die vorstehende Darlegung sich damit beschäftigt hat, eine vollständige Uebersicht aller derjenigen Festlichkeiten zu geben, welche bei den verschiedenen Arten der Vermählungen mit der Trauung selbst verknüpft sind, so muss nunmehr derjenigen Festlichkeiten gedacht werden, welche in einzelnen Fällen der Trauung vorangehen, in allen Fällen aber derselben in den nächsten Tagen folgen. Unter den Festlichkeiten vor der Trauung sind hier die Einholungen und solennen Einzüge derjenigen auswärtigen Prinzessinnen verstanden, welche sich mit Prinzen des Königlichen Hauses vermählen. Ein maassgebendes Beispiel dieser Art ist die in der Beilage 15 befindliche Allerhöchst befohlene Ordnung der Feierlichkeiten bei der am 18. April 1873 von Wittenberg stattgehabten Einholung und dem Tages darauf in Berlin erfolgten solennen Einzuge Ihrer Hoheit der Prinzessin Maria von Sachsen-Altenburg, Durchlauchtigsten Braut Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preussen.

Ausserdem wird noch in Beilage 16 die Allerhöchst befohlene Ordnung des Ceremoniels bei dem am 6. Februar 1858 in Potsdam und bei dem am 8. Februar 1858 in Berlin erfolgten solennen Einzüge Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Wilhelm von Preussen und Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Friedrich Wilhelm von Preussen, Princess Royal von Grossbritannien und Irland, und in Beilage 17 die zugehörige Hofansage mitgetheilt. Es sind dies zwei Einzüge, welche, da bekanntlich Seine Königliche Hoheit Sich in Person am 25. Januar 1858 in London vermählt hatte, nach der Trauung und wegen des den Hohen Neuvermählten angestammten Ranges mit kronprinzlichen Ehren stattfanden.

Was die in den nächsten Tagen nach der Trauung stattfindenden Festlichkeiten anlangt, so sind dieselben aus den vorstehend mitgetheilten Programmen und Ansagen zu entnehmen. Principiell erfolgt jedesmal am Tage nach der Vermählung ein Kirchgang der Allerhöchsten und der Höchsten Herrschaften nach der Capelle des Königlichen Schlosses, wohin Allerhöchst- und Höchstdieselben Sich aus dem betreffenden Versammlungszimmer im Zuge begeben (S. Beilage 1.F.). Der Vortritt besteht dabei in der Regel nur aus den Hof-, Ober-Hof- und Obersten Hofchargen; alle anderen dienstthuenden Personen, vorab die Damen, folgen am Schlusse des Zuges. Die Allerhöchsten und die Höchsten Herrschaften placiren Sich in der Capelle, und[71] zwar wie immer auf der rechten Seite des Altares, so, wie Sie gekommen sind. Unmittelbar dahinter finden die Damen und die Obersten Hofchargen ihre Plätze, während in den beiden ersten Reihen der Stühle gegenüber, also links vom Altare, sowie vis-à-vis des Altares, die vornehmsten fremden Gefolge placirt werden. Dem Kirchgange folgt immer ein Déjeûner dinatoire bei dem Hohen Neuvermählten Paare. Das Placement der Königstafel bei diesem Dejeuner befindet sich nicht unter den Unterbeilagen der Beilage 1, weil dasselbe in der Beilage 7 zu Abschnitt V. dieses Werkes bereits mitgetheilt worden ist.

Die Cour bei den Hohen Neuvermählten pflegt immer am Abend desselben Tages stattzufinden.

Am zweiten Tage nach der Vermählung ist in der Regel Gala-Diner im Königlichen Schlosse. Die Beilage 1.G. giebt die Reihenfolge der Allerhöchsten und der Höchsten Herrschaften am 22. September 1856, als Allerhöchst- und Höchstdieselben Sich zur Galatafel begaben, die Beilage 1.H. das Placement an derselben.

An demselben Tage wird in der Regel auch eine Gala-Vorstellung im Königlichen Opernhause gegeben. Aus Beilage 1.J. ist das Placement in der grossen Königlichen Loge bei der Festoper am 22. September 1856 zu ersehen.

Da diese, sowie die sonstigen Feste, um welche es sich bei solchen Anlässen noch handeln könnte, in früheren Abschnitten dieses Werkes speciell behandelt worden sind, so kann hier nur auf das dort Gesagte Bezug genommen werden.

Aus alter Zeit wird in Beilage 18 noch eine Beschreibung der im Jahre 1708 in Berlin erfolgten Vermählung König Friedrichs I. mit der Prinzessin Sophie Luise von Mecklenburg-Strelitz, der einzigen Königs-Vermählung, welche jemals am Preussischen Hofe vorgekommen ist, und in Beilage 19 eine Beschreibung der im Jahre 1729 erfolgten Vermählung des Markgrafen Carl Friedrich Wilhem von Brandenburg-Anspach mit der Prinzessin Friederica Luise, zweiten Tochter König Friedrich Wilhelms I., mitgetheilt.

Schliesslich mag hier noch der Jubel-Hochzeiten gedacht werden, welche am Königlich Preussischen Hofe vorgekommen sind. Der einzige König, welcher den Tag der goldenen Hochzeit mit seiner Gemahlin erlebt hat, war Friedrich der Grosse, der diesen Tag jedoch mit einer besonderen Feier nicht beging.[72]

Dagegen haben Ihre Majestäten König Friedrich Wilhelm IV. und König Wilhelm, dieser noch als Prinz von Preussen, Allerhöchstihre silbernen Hochzeiten gefeiert. Die erste dieser Feiern fand am 29. November des bewegten Jahres 1848 zu Potsdam statt. Im Königlichen Stadtschlosse daselbst nahmen Ihre Majestäten um 9 Uhr die Gratulationen der Prinzen des Königlichen Hauses, sowie der anwesenden fremden Fürstlichkeiten, der Hofchargen, der General- und der Flügel-Adjutanten entgegen. Mittags um 12 Uhr empfingen Ihre Majestäten ebendaselbst die Glückwünsche des Staats-Ministeriums, des diplomatischen Corps, des Senats der Universität, der Aeltesten der Kaufmannschaft, der Generalität und der Regiments-Commandeure, der Spitzen der Civilbehörden, der Geistlichkeit, der Deputationen der Stadtbehörden und der Bürgerschaft. Um 3 Uhr fand Familiendiner auf Sanssouci im Concertzimmer statt. Um 4 Uhr verkündeten 101 Kanonenschüsse aus einer hinter Sanssouci aufgestellten Batterie die Ausbringung des Toastes auf das Hohe Jubelpaar. Im Marschallsaale des Potsdamer Stadtschlosses war um dieselbe Zeit eine Marschallstafel servirt. Um 8 Uhr war Thee in den Paradekammern des gedachten Schlosses, um 91/2 Uhr ebendaselbst Souper.

Die zweite dieser Feiern fand am 11. Juni 1854 statt. Ihre Königlichen Majestäten wohnten am Morgen dieses Tages mit Ihren Königlichen Hoheiten dem Prinzen und der Prinzessin von Preussen, den anderen in Potsdam anwesenden Mitgliedern der Königlichen Familie und den fremden Hohen Gästen dem Gottes dienste in der Friedenskirche bei. Demnächst begaben Allerhöchst- und Höchstdieselben Sich nach dem Stadtschlosse und überreichten dem Hohen gefeierten Paar einige auf die Feier bezüglichen Geschenke. Hierauf nahmen Ihre Königlichen Hoheiten die Glückwünsche der dort anwesenden Königlichen Obersten Hof-, Ober-Hof- und Hofchargen, der General- und der Flügel-Adjutanten, der Prinzlichen Hofstaaten, sowie der Minister entgegen. Mittags war hei Ihren Königlichen Hoheiten dem Prinzen und der Prinzessin von Preussen auf Babelsberg Diner en famille. Abends waren die Allerhöchsten und die Höchsten Herrschaften, sowie deren Hofstaaten aus dem gedachten Anlasse zu einer Soiree auf Sanssouci versammelt, wo auch die Beleuchtung der Fontainen stattfand.[73]

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 48-74.
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