Einwanderung

[471] Einwanderung, der Übertritt aus dem einen Staatsgebiet in das andre zum Zweck der dauernden Niederlassung (s. Auswanderung). Je nachdem der Einwanderer das Staatsbürgerrecht in dem neuen Heimatstaat erwirbt oder nicht, unterscheidet man zwischen tatsächlicher und rechtlicher E. Man spricht von einer Masseneinwanderung im Gegensatze zur Einzeleinwanderung, wenn ganze Völkerschaften (Völkerwanderung) oder große Gruppen von Personen einwandern, wie bei der E. der Hugenotten in Preußen und der E. von Niederländern, Niedersachsen und Westfalen in Schlesien und Polen. Über das bei der E. zu beobachtende Verfahren wie über die Bedingungen, die der um Aufnahme Nachsuchende zu erfüllen hat, enthalten die Gesetzgebungen der einzelnen Staaten nähere Bestimmungen (s. Staatsangehörigkeit).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 471.
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