Partei

[467] Partei (v. lat. pars, »Teil«), im Rechtsleben Bezeichnung für denjenigen, der als streitender Teil, sei es in der Parteirolle des Klägers oder des Beklagten, vor Gericht auftritt; dann im öffentlichen und namentlich im politischen Leben die zur gemeinsamen Verfolgung eines bestimmten Zweckes bestehende Vereinigung. Für die Parteivereinigungen in den parlamentarischen Körperschaften ist der Ausdruck Fraktion (s. d.) üblich. Für eine P., die nicht das allgemeine, sondern lediglich das persönliche Interesse ihrer Angehörigen verfolgt, wird die Bezeichnung Clique oder Koterie gebraucht. An der Spitze der politischen Parteien stehen infolge ihrer persönlichen Bedeutung und ihres Übergewichts über die Parteigenossen (Parteifreunde, politische Freunde) die Parteiführer. Bestimmte und als solche bekannte Parteiorgane dienen zur Vertretung und Verbreitung der Parteianschauungen in der Presse, Parteitage zur persönlichen Aussprache und Beratung unter Parteigenossen. Ein Parteiprogramm enthält in der Regel die leitenden Grundsätze der P. Parteigeist[467] ist die Neigung, sich einer P. anzuschließen und den Bestrebungen derselben Geltung zu verschaffen. Derselbe artet in Parteisucht aus, wenn man dazu gelangt, alle Lebensverhältnisse vom Parteistandpunkt aus zu betrachten und aus jeder Angelegenheit eine Parteifrage zu machen. Parteilichkeit ist die tadelnswerte Hinneigung zu einer P. und ihrem Interesse. im Gegensatz zu der besonders für ein richterliches, Gründe und Gegengründe abwägendes Urteil geforderten Unparteilichkeit (Parteilosigkeit). Vgl. Seignobos, Histoire politique de l'Europe contemporaine. Evolution des partis et des formes politiques, 1814–1896 (Par. 1897). – Zum deutschen Parteiwesen vgl. die Artikel »Deutschland«, Geschichte, S. 821 ff., und »Reichstag«, ferner die Einzelartikel: »Deutsche freisinnige P., Deutschkonservative P., Nationalliberale P.« etc.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 467-468.
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