Unmöglichkeit

[931] Unmöglichkeit, s. Möglichkeit. Die U. hat eine privatrechtliche Bedeutung vor allem deshalb, weil ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Vertrag nichtig ist (Bürgerliches Gesetzbuch, § 306), sofern nicht die U. gehoben werden kann und der Vertrag gerade für diesen Fall geschlossen wurde oder der Vertrag sonst bedingt oder befristet ist und die U. vor Eintritt der Bedingung oder des Termins weggefallen ist (Bürgerliches Gesetzbuch, § 308); weil ferner ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung lautet, der Wirksamkeit nach Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 2171) dann entbehrt, wenn die U. zur Zeit des Erbfalles noch besteht und nicht das Vermächtnis für den Fall der Hebung der U. angeordnet ist oder beim sonst bedingten oder befristeten Vermächtnis zur Zeit des Eintrittes der Bedingung oder Befristung die U. gehoben ist; weil dasselbe für die auf Unmögliches gerichtete letztwillige Auflage gilt (Bürgerliches Gesetzbuch, § 2192), weil endlich jeder Schuldner einer nicht bloß der Gattung nach bestimmten Leistung durch unverschuldete-U. derselben frei wird (Bürgerliches Gesetzbuch, § 275), während er bei verschuldeter U. Schadenersatz leisten muß (Bürgerliches Gesetzbuch. § 280). Die U. der Leistung, die schon beim Abschluß eines Vertrags vorhanden ist, entbindet trotz Nichtigkeit des Vertrags den Schuldner nicht von jeder Verpflichtung. Es ist vielmehr zuzusehen, ob er die U. kannte oder kennen mußte. Ist dies der Fall, so muß der Schuldner den Schaden ersetzen, den der Gläubiger durch die Erregung des Vertrauens auf die Gültigkeit des Vertrags erlitten hat, jedoch niemals über den Betrag hinaus, der dem Interesse des Gläubigers an der Gültigkeit des Vertrags entspricht und nur unter der Voraussetzung, daß der Gläubiger die U. nicht selbst gekannt hat oder kennen mußte (Bürgerliches Gesetzbuch, § 307). Bei der Auflage (s. d.) auf eine letztwillige Zuwendung hat die verschuldete U. ihrer Erfüllung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche (§ 2196) die Folge, daß derjenige, der von dem Wegfall des mit solcher Auflage Bedachten unmittelbaren Vorteil hätte, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung von jenem insoweit verlangen kann, als die Zuwendung zur Erfüllung der Auflage hätte verwendet werden müssen. Vgl. Kleineidam, U. und Unvermögen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Jena 1990); Titze, Die U. der Leistung nach deutschem bürgerlichen Recht (Leipz. 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 931.
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