Einfuhr

[544] Einfuhr, die Einbringung der Waaren u. Handelsartikel, die ein Volk aus dem Auslande bezieht; eine Wechselwirkung der Ausfuhr; s.u. Handel. Sie richtet sich nach dem Zustande der Industrie eines Landes, indem ein solches, dessen Industrie noch in der Kindheit steht, mehr Kunstproducte, ein solches hingegen, das bessere Industrie besitzt, mehr Naturproducte bedarf. Der Zoll auf eingeführte Waaren (Einfuhrzoll) bildet eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates. Je nach seiner Höhe erscheint er entweder als Finanzzoll od. als Schutzzoll. Als Schutzzoll soll er dazu dienen, die Concurrenz des Auslandes zum Vortheil der inländischen Producenten fernzuhalten, od. wenigstens die Producte des Auslandes so sehr vertheuern, daß die minder entwickelte Industrie des Inlandes zu concurriren vermag. In ersterem Falle, wo die Höhe des Zolls einem Einfuhrverbote gleichbedeutend ist, nennt man die geforderte Abgabe auch Prohibitivzoll. Einfuhrverbote u. Prohibitivzölle finden vorzugsweise bei solchen Waaren Anwendung, mit denen der Staat selbst Handel treibt u. für welche er, der heimischen Privatindustrie gegenüber, ein Monopol in Anspruch nimmt. Beide Maßregeln, sofern sie keinen sanitäts-polizeilichen Grund haben, wie z.B. das Verbot der E. von Rindvieh aus Gegenden, wo dasselbe von einer Seuche befallen ist, sind als Hemmnisse des Handels, Beeinträchtigung der heimischen Consumenten u. Ursache zu repressiven Maßregeln fremder Staaten, von der Wissenschaft längst in ihrer Verderblichkeit für den nationalen Wohlstand erkannt, namentlich wenn sie sich auf die nothwendigsten Lebensbedürfnisse des Volks, wie z.B. das Getreide, beziehen. Auch von den Schutzzöllen glaubt man nach den Erfahrungen, welche England u. die Schweiz seit Entfesselung des Einfuhrhandels in neuester Zeit gemacht haben, daß dieselben nur noch unter steter Rücksichtsnahme auf ihr allmäliges Übergehen in Finanzzölle als eine wohlthätige Maßregel gelten können.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 544.
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