Lord

[519] Lord (engl., spr. Lohrd; von dem angelsächsischen hlâford, der Brodherr), 1) der Herr, Oberherr; 2) im Allgemeinen der Titel sämmtlicher Peers; also alle Mitglieder des hohen Adels (Herzöge, Marquis, Earls [Grafen], Viscounts u. Barone), im engern Sinne nur die letztere Rangstufe; 3) die sämmtlichen Söhne der Herzöge u. Marquis; 4) der älteste Sohn eines Earl; diese beiden letzten (3 u. 4) setzen jedoch den Titel L. nur vor den Vornamen, mit Huweglassung des Hauptnamen, es sei denn, daß sie durch einen andern Namen, Würde, Besitz etc. bereits Lord wären; 5) die hohen Staatsbeamten, denen ihr Amt Sitz im Oberhause verleiht; 6) in Schottland auch alle Richter der höhern Tribunale, während sie in England nur bei Ausübung ihres Amtes mit dem Titel L. angeredet werden; 7) Titel in Verbindung mit mehreren hohen Staats- u. Gemeindeämtern, wie z.B. der Ministerien der Finanzen, der Marine, des Geheimen Raths etc., der Bürgermeister (Lord-Mayers) von London, York u. Dublin; 7) so v.w. Christus, daher The Lord's Prayer (des Herrn Gebet), so v.w. Vater unser; The Lord's Supper, so v.w. Abendmahl.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 519.
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