Manlĭa lex

[833] Manlĭa lex, 1) vom Consul C. Manlius Capitolinus 359 v. Chr., daß die Sklaven 1/20, des Preises, um den sie gekauft waren od. um den sie hätten verkauft. werden können, nach ihrer Freilassung an das Ärar zahlen sollten; 2) vom Volkstribun C Manlius 58 v. Chr., daß die Freigelassenen in allen Tribus Stimmrecht haben sollten; vom Prätor L. Domitius mit Gewalt unterdrückt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 833.
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