Lex Adickes

[493] Lex Adickes ist der Name eines von Franz Adickes (s. d.), dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt a. M., 1892/93 im preußischen Herrenhaus eingebrachten, dort mit Abänderung angenommenen, aber im Abgeordnetenhaus wegen Schluß der Session nicht zu Ende beratenen Gesetzentwurfs, der behufs zweckmäßiger Stadterweiterung eine zwangsweise Umlegung (Verkoppelung, Konsolidation) von Grundstücken verschiedener Eigentümer und zu gleichem Zwecke wie auch behufs Verbesserung der Verhältnisse schon bebauter Teile des Gemeindegebiets ein Recht der Zonenenteignung durch den Minister der öffentlichen Arbeiten vorsieht. Der Zweck des Entwurfes war, zur Gewinnung praktischer Bauplätze und zweckmäßiger Straßenführungen (Straßendurchbrüche) beizutragen. Im Februar 1901 brachte die Staatsregierung ihrerseits eine Vorlage an das Herrenhaus über Umlegung von Grundstücken zur Erschließung von Bauplätzen. Dieser Entwurf wurde zunächst für die Stadt Frankfurt Gesetz (28. Juli 1902), jedoch kann es durch königliche Verordnung nach Anhörung des Provinziallandtages auch auf andre Gemeinden auf deren Antrag hin ausgedehnt werden. Nach ihm soll zwangsweise Zusammenlegung von Grundstücken verschiedener Eigentümer erfolgen können auf Grund eines diesbezüglichen Gemeindebeschlusses oder auf Antrag der Eigentümer von mehr als der Hälfte der Fläche der zusammenzulegenden Grundstücke. Dieses Gesetz erhielt gleichfalls im parlamentarischen Leben den Namen L. A. Ähnliche Bestimmungen bestehen schon in Hessen, Hamburg, Baden und Sachsen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 493.
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