Ordination

[337] Ordination, 1) (geistliche Weihe), der Act, durch welchen Geistlichen das Recht u. die Fähigkeit zur Verrichtung gewisser, den Cultus betreffender Handlungen u. die Verwaltung der Sacramente ertheilt wird. Schon in den Pastoralbriefen wird eines solches Actes deutlich erwähnt, u. er bestand in Auflegung der Hände u. Gebet. Die Griechische Kirche erkennt nur das Lectorat u. Subdiakonat als besondere geistliche Weihe an, welche in dieser Kirche ein Sacrament ist, läßt aber, wie die Lateinische, derselbendie Tonsur vorhergehen. In der Römisch-Katholischen Kirche kommt die Macht zu ordiniren ordentlicher Weise den Bischöfen zu, rechtmäßig aber verrichtet die O. nur der eigene Bischof (Episcopus proprius), gewöhnlich derjenige, in dessen Diöcese der Candidat (Ordinandus) geboren ist, od. seit längerer Zeit domicitirt, der fremde Bischof dagegen nur dann, wenn der Ordinandus von Seiten des eigenen die Erlaubniß dazu od. wohl gar die Entlassung aus der Diöcese erhielt. Der Ordinationsritus findet sich in dem bischöflichen Ceremoniale vor. Die Ordinanden sollen nach Vorschrift der kirchlichen Bestimmungen von dem Bischofe rücksichtlich ihrer Fähigkeit wohl geprüft werden, von der Gemeine ein gutes Zeugniß haben u. beim Empfange der höheren Weihen sich verpflichten, den Cölibat zu halten u. das göttliche Officium zu beten. Bis zum eigentlichen Priesterthum gibt es sieben Stufen od. Weihen (Ordĭnes), vier niedere (O. minores): Ostiariat, Lectorat, Exorcistat u. Akolythat; u. drei höhere (O. majores): Subdiakonat, Diakonat u. Presbyteriat. Die beiden letztern Weihen werden zu den Sacramenten gezählt, die Subdiakonatsweihe jedoch nicht von allen Theologen. Die O. ertheilt einen Character indelebilis (s.d.). Wird ein Priester zum Bischof geweiht, so muß er außerdem noch die Bischofsweihe (Ordo episcopalis) empfangen (s. Hierarchie). In der Protestantischen Kirche geschieht die O. durch die Superintendenten unter Assistenz einiger ordinirter Geistlichen, die dem Ordinandus unter Aussprechen frommer Wünsche die Hand auflegen, als Zeichen für die Mittheilung des heiligen Geistes. Vorher werden dem Ordinandus die Pflichten u. Befugnisse des Predigtamtes vorgelegt. Die O. wird in einigen Ländern mit der Investitur in der Localkirche verbunden, in anderen findet sie in der Hauptkirche des Ortes statt, wo das Kirchenregiment seinen Sitz hat. Die meisten Agenden enthalten Ordinationsformulare. Die Frage, ob ein von einem katholischen Bischof ordinirter Geistlicher, welcher zur Protestantischen Kirche übertritt, hier wieder zu ordiniren sei, ist streitig; aber da in der Protestantischen Kirche die O. keinen Character indelebilis verleiht, so muß ein abgesetzter, später wieder vocirter Geistlicher, nach einigen Kirchenlehrern von Neuem ordinirt werden. Vgl. I. Commentar. de ordinat., Amsterdam 1695; 2) s.u. Ordinat.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 337.
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