Sklaverei

[228] Sklaverei, Sklavenhandel. Die S. ist der Zustand eines Menschen, worin derselbe als die Sache eines Andern betrachtet wird u. deßwegen rechtslos ist. Daß die S. eine Folge des Abfalls von Gott, ein Erzeugniß des Heidenthums [228] sei, laßt sich nicht bezweifeln, denn sie kann nur bestehen, wenn das Verhältniß des Menschen zu Gott und zu seinem Nebenmenschen mißkannt, Gott nicht als Aller Menschen Herr und Vater gefürchtet und geliebt wird. Die S. erscheint bei allen Völkern des Alterthums ohne Unterschied (nur das mosaische Gesetz beschränkt sie auf zeitweilige Dienstbarkeit), im Oriente in doppelter Gestalt, indem nicht nur der Einzelne als Sklave dient, sondern ganze Völker als Eigenthum eines Despoten betrachtet werden. Solche Völker wurden im Kriege bezwungen u. nach dem damaligen Eroberungsrechte behandelt, sowie auch die Sklaven der Privaten in der Regel Kriegsgefangene waren. Der Sklavenhandel war ein wichtiger Zweig des alten Verkehrs u. wurde besonders von den Phöniciern sowie von den Inselgriechen betrieben. Die Zahl der Sklaven war zur Blütezeit der griech. Republiken ungeheuer groß (in Attica 360000, noch mehr in Korinth und auf Aegina, am meisten auf Chios), indem die griech. Bürger wo möglich nicht nur die Feldarbeiten, sondern auch die häuslichen sowie die Handwerke durch Sklaven betreiben ließen. Die Behandlung war verschieden, im Ganzen menschlich, daher auch wenig von Sklavenaufständen berichtet wird (vgl. dagegen Heloten). Viel härter verfuhren die Römer, besonders in der späteren Zeit, als die Unmasse der Sklaven, die aus allen möglichen Nationen nach Italien verpflanzt wurden, deren Beherrschung erschwerte und die Sittenlosigkeit der Herren die Sklaven um so eher bestialisiren mußte, als diese in keiner damaligen Religion eine sittliche Erhebung finden konnten. Griechische Philosophen erörterten die Frage, ob die S. rechtlich bestehen könne, was indessen alle bejaht zu haben scheinen, u. erst zur Zeit der röm. Kaiser drang die Ansicht durch, daß auch in dem Sklaven das menschliche Recht zu achten sei, so daß philosophische Kaiser wie Hadrian und Antonin Gesetze zu Gunsten derselben erließen. Das Christenthum duldet die S. nicht, es konnte aber das bürgerliche Verhältniß zwischen Freien u. Sklaven im röm. Reiche nicht mit einem Schlage aufheben; es machte zuerst die Sklaven innerlich frei d.h. zu Christen u. lehrte den Herrn in seinen Sklaven die Christenwürde achten; so lange indessen das byzant. Reich bestand, hörte in demselben die S. nie gänzlich auf, wozu der Einfluß des despotischen Orients wesentlich mitwirkte. Bei den german. Völkern erscheint die S. in der milderen Form der Leibeigenschaft (s. d.), ebenso bei den slavischen, u. die unter der Einwirkung der kath. Kirche sich stetig vervollkommnende Gesetzgebung entfernte allmälig die aus dem Heidenthum herübergekommenen Bestimmungen, welche das Loos der Leibeigenen am meisten erschwerten; überdies wurde durch Verbote von Kirchenversammlungen dem Sklavenhandel im Abendlande, der besonders von den Juden u. einigen ital. Seestädten betrieben wurde, gänzlich ein Ende gemacht. Dagegen brachte ihn der Islam zu neuer Blüte, indem er dem Gläubigen erlaubt die Ungläubigen zu Sklaven zu machen und die erkämpfte oder erkaufte Sklavin zu seiner Luft zu mißbrauchen. Indessen behandelt der Moslem in der Regel seinen Sklaven gut, wenn derselbe den Islam annimmt, ist aber gegen den christlichen Sklaven, der seiner Religion treu bleibt, um so unmenschlicher, wie das Beispiel der Barbareskenstaaten zeigt, deren Unwesen erst in diesem Jahrh. von den christlichen Mächten ein Ende bereitet wurde. Ein zweites Aufleben der S. fällt jedoch den christl. Europäern zur Last. In den tropischen Gegenden, namentlich in den Niederungen, reibt nämlich die Arbeit im Freien den Europäer in kurzer Zeit auf, daher mußte man jene Gegenden sich selbst überlassen, od. aber, wenn man Zucker, Kasse, Baumwolle etc. anbauen wollte, zur Arbeit die Bewohner der Tropen verwenden. Die Portugiesen gebrauchten schon 1503 in Guinea zum Zuckerbau Neger, wozu sie um so eher veranlaßt werden mußten, als die Neger einander von jeher verkaufen u. als Sklaven verwenden; die Spanier nöthigten zuerst die amerik. Eingebornen zur Arbeit in den neuen Kolonien, zogen aber diesen verzweifelnden Schwächlingen bald die Neger vor, deren Einfuhr 1517 gesetzlich gestattet [229] wurde (vgl. Las Casas). Diesem Beispiele folgten alle kolonisirenden Nationen; in den span. Kolonien wurden aber die Verhältnisse der Sklaven bald geregelt: es war denselben gestattet Eigenthum zu erwerben, eine Summe festgesetzt, gegen welche der Herr sie freigeben mußte, die Arbeitszeit gesetzlich beschränkt u. den willkürlichen körperlichen Züchtigungen durch die Herren Schranken gesetzt. Weniger mild waren die Franzosen, am härtesten die Holländer und Engländer. Die Päpste Paul III., Urban VIII. und Benedict XIV. eiferten gegen die S., aber ohne Erfolg; die Quäker thaten dasselbe und duldeten sie in ihren amerikan. Ansiedlungen nicht; ein entscheidender Schritt geschah bei der Unabhängigkeitserklärung Nordamerikas, wo 7 Staaten die S. aufhoben, worauf von dem Congresse bald ein Verbot des Sklavenhandels folgte. In England war die öffentliche Meinung gegen die S. besonders von den Quäkern bearbeitet worden, dann traten Staatsmänner in dieser Richtung auf, namentlich Wilberforce; Pitt brachte 1788 die Sache vor das Parlament, ließ sie aber seit 1792 wieder fallen, während der franz. Nationalconvent alle Schwarzen frei erklärte. Fox und Grey setzten endlich 1806 die Bill durch, welche engl. Unterthanen den Sklavenhandel verbot. Der Aufstand in den span. Kolonien auf dem amerik. Continente machte dort der S. ein Ende, 1814 setzte es England durch, daß die meisten europ. Staaten ihre Zustimmung zur Aufhebung des Sklavenhandels gaben, andere traten nachträglich bei, 1816 wurde ein Geschwader an der amerik. Küste zur Aufbringung von Sklavenschiffen stationirt, 1824 endlich der Sklavenhandel als Seeraub erklärt. Der Eifer Buxtons, der von Männern wie Lord Brougham unterstützt wurde, bewirkte 1831 die Freigebung aller Kronsklaven, 1833 die Emancipation aller Sklaven in den engl. Kolonien, wobei die ehemaligen Sklaveneigenthümer von dem Staate mit 20 Mill. Pf. Sterl. entschädigt wurden. Nach und nach erzwangen die Engländer von Brasilien, Spanien und Portugal das Verbot des Sklavenhandels, wobei sie jedoch weit weniger von christlicher Humanität als von ihrem Handelsinteresse geleitet wurden; denn die freigelassenen Neger wurden nicht, wie man vorausgesetzt hatte, fleißige Taglöhner der Pflanzer, sondern sie arbeiten nur so viel, als sie zur Befriedigung ihrer höchst einfachen Bedürfnisse genöthigt sind, daher die Plantagen auf den brit. Inseln seitdem gänzlich verkommen sind, während die auf Cuba u. in Brasilien, wo die Sklavenarbeit fortdauerte u. der Abgang an Sklaven durch Einfuhr ersetzt wurde, immer einträglicher wurden u. die Concurrenz der engl. zu vernichten drohten. Frankreich, Schweden und Dänemark haben die Sklaven gleichfalls freigegeben, der Sultan hat die Einfuhr tscherkessischer Mädchen, ja seine Vasallen in Aegypten u. Tunis haben den Sklavenhandel überhaupt verboten, obwohl ihn der Koran erlaubt, weßwegen auch sehr zu bezweifeln ist, ob die mosleminische Bevölkerung gehorchen wird. In Nordamerika ist die Einfuhr von Sklaven unbedingt verboten, die nördl. Staaten dulden auch keine Sklaverei auf ihrem Boden, die südl. haben aber über 3 Mill. Sklaven, und von der Fortdauer der S. hängt es ab, ob die Plantagen ihren Werth behalten sollen, daher die südl. Staaten der Union zu Eroberungen auf Kosten Mexikos und Centralamerikas drängen, um neue Sklavenstaaten zu errichten, durch welche sie das Uebergewicht über die Gegner der S. (Abolitionisten) zu behaupten hoffen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 228-230.
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