Bauamt

[451] Bauamt, Behörde, unter deren Aussicht und Leitung die öffentlichen Bauten eines Staates oder einer Stadt entworfen, veranschlagt und ausgeführt werden. Die Bauämter sind oft nur Überwachungsbehörden, während die eigentliche bauliche, insbesondere baukünstlerische Leitung in die Hände von Privatarchitekten gelegt wird, in andern Ländern (so in Deutschland zumeist) liegt ihnen die Bearbeitung der staatlichen oder städtischen Bauausführungen in deren ganzem Umfang ob. Im Staate pflegen die obersten Bauämter Ministerialabteilungen zu sein. In Preußen steht (im Ministerium der öffentlichen Arbeiten) an der Spitze der Abteilung ein Ministerialdirektor, dem, neben juristischen Dezernenten, für die verschiedenen Fachrichtungen ein Oberbaudirektor, eine Anzahl vortragender technischer Räte (Geheime Oberbauräte und Geheime Bauräte), Hilfsarbeiter (Regierungs- und Bauräte) und ein technisches Bureau beigegeben sind. Die oberste Baubehörde hat die von den ihr unterstellten Regierungs- und Kreisbauämtern angefertigten und vorgeprüften Baupläne und Bauanschläge nachzuprüfen und festzustellen, die angehenden Baubeamten zu prüfen und anzustellen und bei allen das Staatsbauwesen betreffenden organisatorischen Fragen mitzuwirken. Die Bauämter bei den Regierungen werden durch einen oder mehrere Dezernenten (Regierungs- und Bauräte oder Bauinspektoren) und Hilfsarbeiter (Bauinspektoren) nebst dem nötigen Subalternpersonal (technischen Sekretären) gebildet und sind die nächstvorgesetzten revidierenden Stellen der Kreisbauämter. Diese bestehen aus einem die Aufsicht über die öffentlichen Bauten eines Kreises führenden, durch einen subalternen Gehilfen (königlichen Bauschreiber) unterstützten Kreisbauinspektor oder Baurat, dem für größere Bauausführungen königliche Regierungsbaumeister, Regierungsbauführer und Bauaufseher beigegeben werden. Ganz ähnlich sind die Einrichtungen bei der preußischen Eisenbahnbauverwaltung, bei den übrigen deutschen Staaten und im Deutschen Reich bei den Bauämtern der Militär-, Post- und Telegraphenverwaltung. Auch die Provinzen als solche haben bei Einführung der Selbstverwaltung eigne Bauämter erhalten, die ähnlich wie die staatlichen Provinzialbauämter gegliedert sind, und denen als Baubeamte die Landesbauräte, Landesbauinspektoren und Kreisbaumeister angehören. Bei den deutschen Städten pflegen je nach der Größe derselben die Baugeschäfte in den Händen eines Stadtbaumeisters, Stadtbauinspektors oder Stadtbaurates zu ruhen. In größern Städten werden Bauämter gebildet, die in der Regel aus einer Anzahl Lokalbauinspektoren mit ihrem Unterpersonal bestehen, denen ein oder mehrere, die Magistrate[451] beratende oder diesen angehörende Stadtbauräte oder Stadtbaudirektoren vorgesetzt sind.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 451-452.
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