Lex Julĭa

[495] Lex Julĭa und Lex Papĭa Poppaea, zwei unter Augustus im J. 4 und 9 n. Chr. erlassene Gesetze, von denen das erstere vollständig als Lex Julia de maritandis ordinibus oder lex Julia Miscella zu bezeichnen ist, und die sich beide mit der Aufgabe befaßten, der überhandnehmenden Ehe- und Kinderlosigkeit im römischen Reich entgegenzutreten. Danach sollten Ehelose (caelibes) und Kinderlose (orbi) allerlei privatrechtliche Nachteile treffen, insbes. auf dem Gebiete des Erbrechts. Die erstern sollten aus Testamenten nichts von dem ihnen Zugewandten erwerben können, die letztern nur die Hälfte, Ehegatten voneinander nur ein Zehntel; hatten sie aber aus früherer Ehe Kinder, so vermehrte sich ihre Erwerbsfähigkeit um ein Zehntel für jedes solche Kind. Umgekehrt waren den mit einer gewissen Anzahl von ehelichen Kindern gesegneten Gatten manche Vorteile in Aussicht gestellt, z. B. waren Frauen mit drei und als Freigelassene mit vier Kindern von der Vormundschaft ihrer Agnaten, bez. Patrone befreit, die Freigelassene mit zwei Kindern ist von den operae officiales gegenüber dem Patron befreit; die testamentarischen Zuwendungen, die caelibes oder orbi nicht erwerben konnten (bona caduca), fielen denjenigen im selben Testament bedachten Personen zu, die eheliche Kinder hatten, u.a.m. Diese Vorteile faßte man als das Kinderrecht (jus liberorum) zusammen. Dieses jus liberorum wurde auch kinderlosen Gatten als Privilegium verliehen. Im justinianischen Recht ist die lex Julia und die lex Papia Poppaea vollständig beseitigt worden. Der Gedanke, der freiwilligen Ehelosigkeit des männlichen Geschlechts durch Verhängung von Nachteilen über die Hagestolze zu steuern, ist in den verschiedensten Formen bis in die Gegenwart wachgeblieben und taucht auch heute noch in dem Wunsche von Junggesellen- oder Hagestolzsteuern da und dort auf.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 495.
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