Folge

[403] Folge, 1) (Log.), Bestimmung der Gültigkeit eines Gedankens, Urtheils od. Satzes durch einen vorhergehenden (Grund). In der Form eines Satzes aufgestellt, heißt er Folgesatz, im Gegensatz zu Grundsatz, welcher den Grund enthält. Die Art der Gedankenverknüpfung von Grund u. F. heißt Folgerung; daher Folgerichtig, was aus dem, als Grund Gesetzten auch wirklich u. angemessen als Folge hervorgeht; 2) (Astron.), F. der Zeichen, die in der Ekliptik genommene Richtung vom Widder aus durch den Stier, die Zwillinge etc. bis zum letzten Zeichen Fische, also von Abend nach Morgen. Es geschieht die Zählung der 360 Grade in der Ekliptik von 0° bis 60° od. in Bezug auf jedes einzelne Zeichen von 0° bis 30°, ebenfalls nach der F. der Zeichen. Auch die Bewegung eines rechtläufigen Planeten geschieht nach der F. der Zeichen, die eines rückläufigen aber gegen dieselbe. 3) Verbindlichkeit zu gewissen Dienstleistungen des Berechtigten, z.B. sonst zum Kriegsdienste, zur Verfolgung von Verbrechern (Amts- od. Gerichtsfolge), vgl. Gefolge; 4) Recht, diese zu fordern; 5) Verbindlichkeit für alle Bauern, da, wo sich ein großes Raubthier zeigt, zu Erlegung desselben behülflich zu sein; 6) das Recht, Wild nach dem Anschuß in ein fremdes Revier zu verfolgen (Wild od. Jagdfolge). Das Recht selbst ruht auf uraltem Gewohnheitsrecht; der Umfang desselben ist nach den einzelnen Particularrechten sehr verschieden bestimmt. Manchmal ist eine Abgabe für die F. (Folgekeule) bestimmt. Vor der F. mit dem Schweißhunde u. vor dem Abholen des erlegten Wildes muß jedoch Meldung bei dem Nachbar geschehen, u. auf Verlangen Ausriß u. Schweiß gezeigt werden. Nach anderen Rechten mußte, um auf das Recht der F. Anspruch zu haben, das Wild verendet sein, bevor man es findet; nach noch Anderen dü, sen die Hunde dazu nicht angehetzt werden od. es muß schweißen u. der Jäger muß die Flinte auf seinem Revier zurücklassen od. die Schlösser abschrauben. Neuere Jagdgesetze haben das Recht der Wildfolge, welches früher zu vielen Streitigkeiten Anlaß bot, ganz aufgehoben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 403.
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