Fonk

[69] Fonk (Peter Anton), ist bekannt geworden durch eine 1817 gegen ihn eingeleitete Criminaluntersuchung wegen angeblicher Ermordung des Kaufmanns Cönen aus Crefeld. F. war Kaufmann in Köln und hatte sich 1815 mit dem Apotheker Schröder in Crefeld zur Betreibung eines Geschäfts in Branntwein und Liqueuren vereinigt. Schröder übernahm die Fabrication und F. den Verkauf. Es wurde viel bei diesem Geschäfte gewonnen, doch entstanden bald Uneinigkeiten unter den Theilnehmern und Schröder sandte am 1. Nov. 1816 den jungen Cönen nach Köln, um die Bücher F.'s einzusehen. Dieser fand nun zwar F.'s Einnahme mit der Prima Nota und den Belegen übereinstimmend, allein F. weigerte sich, ihm seine Hauptbücher vorzulegen. Dadurch und durch die [69] Einflüsterungen des Fonk'schen Buchhalters, Hahnenbein, vermehrte sich Cönen's Mistrauen. Er erlaubte sich mehre heftige Äußerungen gegen F., und dieser brach ganz mit ihm ab. Am 9. Nov. erschien indeß Schröder selbst in Köln und hielt noch an demselben Nachmittage in Gegenwart Cönen's und Hahnenbein's eine Conferenz im Fonk'schen Hause, welche bis 8 Uhr Abends dauerte und worin man sich so ziemlich verständigte, indeß auf den folgenden Morgen eine anderweite Unterredung festsetzte, um die Sache ganz ins Reine zu bringen. Hahnenbein ging mit Schröder und Cönen in ihr Gasthaus und aß mit ihnen zu Abend. Um 10 Uhr verließ er sie, Cönen begleitete ihn noch bis in die Mitte des Altmarktes und ging in der Richtung zum Gasthause zurück; allein er kehrte in dasselbe nicht wieder und war spurlos verschwunden. Alle Nachforschungen nach ihm blieben fruchtlos. Zur Untersuchung der zwischen Schröder und F. obwaltenden Differenzen wurde auf Antrag Schröder's ein Schiedsgericht niedergesetzt. Es ergab sich nun, daß nicht Schröder an F., sondern vielmehr dieser noch an jenen Foderungen habe. Am 19. Dec. 1816 (40 Tage nach seinem Verschwinden) war der Leichnam Cönen's 13 Stunden unterhalb Köln im Rhein gefunden worden. In seiner bis auf die aufgerissenen Knöpfe seines Rockes unversehrten Kleidung fand sich noch seine goldene Uhr, dagegen vermißte man sein Taschenbuch. Außer bedeutenden Verletzungen am Kopfe wollte man auch am Halse nach der Brust zu Spuren der Erwürgung bemerkt haben. Die Gerichtsärzte erklärten, daß Cönen ermordet worden und die Wunde an der Stirn wol von einem Schlage mit einem scharfkantigen Werkzeuge (etwa dem Rücken eines sogenannten Bandmessers der Faßbinder) herrühren möge. Dagegen sprach sich der Professor Dr. Walther in Marburg dahin aus, daß zu der Annahme von Verletzungen am lebenden Körper keine Anzeigen vorhanden, auch dürfte zu berücksichtigen sein, daß der durch den Eisgang fortgetriebene Körper sehr leicht erst im Wasser seine Wunden empfangen haben könnte. Auf den mehrmals abgewiesenen, aber endlich für statthaft angenommenen Antrag des Generalprocurators von Sandt wurden F., gegen welchen bereits im Publicum verdächtige Gerüchte verbreitet waren, und dessen Küfer, Christian Hamacher, welchen man wegen eines andern Excesses schon längere Zeit im policeilichen Gewahrsam hatte, in Anklagestand versetzt und verhaftet. Durch verschiedene Mittel suchte man angeblich aus Hamacher, welchen man für einen Mitwisser der That ansah, ein Geständniß herauszubringen, was derselbe auch dahin ablegte, daß F. mit seiner Beihülfe Cönen ermordet habe. F. leugnete dagegen und Hamacher widerrief später sein Geständniß, sein Bruder aber, der nach seiner Aussage behülflich gewesen sein sollte, den Leichnam ins Wasser zu werfen, leugnete seine Beihülfe gänzlich und starb im Wahnsinn. Am 23. Jun. 1818 wurde von dem Kreisgerichte in Trier auf Anklage gegen Hamacher erkannt, F. und Hahnenbein, welchen man ebenfalls mit in die Untersuchung verwickelt hatte, wurden aber freigesprochen. Bald aber wurde F. von Neuem eingezogen, allein von dem Anklagesenat in Köln ebenfalls freigesprochen, Hamacher aber am 31. Oct. 1820 von den Assisen in Trier zu 16jähriger Zwangsarbeit verurtheilt. Nachdem F. endlich am 3. Nov. 1820 zum dritten Male eingezogen worden, war, wurde er am 9. Jun. 1822 von dem Geschworenengericht zu Trier mit einer Mehrheit von zwei Stimmen für schuldig erklärt. Gegen dieses Erkenntniß wandte er zwar das Rechtsmittel der Cassation ein; allein da dasselbe der Form nach fehlerlos war, so wurde er vom Revisionshose zu Berlin abgewiesen. Dagegen sprach ihn, wie auch Hamachern, eine kön. Cabinetsordre vom 10. Aug. 1823 frei, weil der Thatbestand nicht erwiesen sei. F. erhielt hierauf eine Anstellung zu Goch bei Cleve, wo er 1781 geboren worden war, und starb daselbst am 9. Aug. 1832.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 69-70.
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