Landgut

[695] Landgut wird eine Vereinigung verschiedener Grundstücke genannt, welche aus Wiesen, Feldern, Waldungen, Teichen u. dgl. bestehen, und zu denen die erfoderlichen Gebäude und Geräthschaften, auch der nöthige Viehbestand gehören, um die Landwirthschaft zu betreiben. Mit dem Besitz eines Landguts ist dann noch die Übernahme gewisser gesetzlich oder herkömmlich begründeter Pflichten oder Lasten und Gerechtsame verknüpft, durch deren Beschaffenheit der Werth des Landguts erhöht oder erniedrigt wird. Je nach der Beschaffenheit der Lasten und Gerechtsame werden auch die Landgüter verschieden eingetheilt. Man unterscheidet in dieser Beziehung Rittergüter, Freigüter, Erbgerichte, gemeindesteuerzinspflichtige und dienstpflichtige Güter. Die Rittergüter konnten früher nur von Adeligen besessen werden und sind noch jetzt in den verschiedenen Staaten mit verschiedenen Vorrechten (als Landstandschaft, Jagd, Gerichtsbarkeit u.s.w.) ausgestattet. Im Allgemeinen unterscheiden sie sich in Allodialrittergüter, welche unbeschränkt erblich und verkäuflich sind und deren Besitzer dem Staatsoberhaupte nur die allgemeine Unterthanenpflicht zu leisten haben, und in Lehnrittergüter. Die Besitzer dieser letztern sind in der Verfügung über ihr Besitzthum an die Einwilligung des Lehnsherrn gebunden und können dasselbe auch nicht jedem Erben, sondern nur solchen hinterlassen, welche als erbfähig durch die Lehnsbedingungen anerkannt sind. Mannlehnrittergüter können nur auf die männliche Nachkommenschaft vererbt werden, während bei Weiberlehnrittergütern auch die weiblichen Nachkommen erbfähig sind. – Freigüter sind solche, deren Besitzer keinen Gutsherrn (z.B. den Herrn eines Ritterguts) über sich anerkennen und weder Zinsen noch Frohnen zu leisten haben. Diejenigen Freigüter, welche noch mit besondern Vorrechten ausgestattet sind, als namentlich der Ortsgerichtsbarkeit, dem Brau-, Brenn-, Back-, Schlacht-und Schankrecht, heißen Erbgerichte. Die Gemeindesteuerzinsgüter haben außer den Staatsabgaben noch an den Staat oder den Rittergutsbesitzer Zins an Geld oder Naturalien zu entrichten und müssen bei Änderung des Besitzers eine bestimmte Abgabe von dem Kaufwerthe abtragen. Noch mehr haben die dienstpflichtigen Güter zu leisten, indem sie auch noch Frohndienste zu leisten haben und in manchen Gegenden dem Tristzwange unterworfen sind. Es ist bekannt, wie man in den gebildeten Staaten diese Dienste theils schon abgeschafft hat, theils mit Bewerkstelligung der Abschaffung sich beschäftigt. (Vgl. Dienstbarkeit und Dienste.) – Man unterscheidet zuweilen die Landgüter auch in große, deren specielle Beaufsichtigung wehre Beamtete verlangt, mittlere, deren Beaufsichtigung [695] durch den Besitzer allein bestritten wird, und kleine, deren Besitzer selbst mit an die Arbeit gehen muß. – In Beziehung auf den Besitzer sind die Landgüter theils solche, welche freies Eigenthum Einzelner sind, theils gehören sie einer Familie, oder dem Lande, oder dem Landesherrn oder endlich einer moralischen Person, z.B. einer Kirche, einem Kloster, einer Gemeinde.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 695-696.
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