Beweis

[522] Beweis (argumentum. demonstratio), im allgemeinen die Darlegung von der Wahrheit einer Behauptung; in der Logik ist B. und Schluß gleich bedeutend, ebenso im täglichen Leben, nur hält dieses sich nicht an die regelrechte Form des Schlusses. Die Wahrheit eines Beweises beruht auf der Wahrheit der vorausgehenden Urtheile oder Gründe. sowie auf der Richtigkeit der Folgerung oder des Schlusses. Sind die Gründe sogenannte Vernunftgründe. so heißen sie rationale (a priori), beruhen sie auf der Erfahrung, so heißen sie empirisch (a posteriori); jene sollen nach den Philosophen die vorzüglicheren sein, nur stimmen die philosophischen Schulen nicht zusammen, welche Gründe als rationale absolut zu gelten haben. Der B. ist direct, wenn er die Gewißheit einer Sache unmittelbar darthut, indirect, wenn er die Unwahrheit des Gegentheils beweist. – Juridischer B., processualisch erstellte Gewißheit über Thatsachen. sowohl im Civil- als im Strafproceß. B. lehre, aus welcherlei B. mitteln jene Gewißheit gebildet werde und wie dabei zu verfahren sei. B. mittel, directe: Geständniß, Zeugen, Urkunden, Augenschein, Gutachten Sachverständiger, Eid; indirecte: Indicien, Inzichten, d.h. Thatsachen, aus denen auf die That u.s.w. geschlossen werden kann. B.urtheil, ein Interlocut, wodurch der Richter innerhalb eines bestimmten B.termins von der Partei für bestrittene Thatsachen den B. fordert. – Die Juri hat keine festen B. regeln, die Geschwornen haben für ihre frei gebildete Ueberzeugung keine Gründe anzugeben, womit sie aber keineswegs von der Pflicht entbunden sind, ihren Wahrspruch mit höchster Gewissenhaftigkeit in sich auszubilden.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 522.
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