Beneficium juris

[630] Beneficium juris (lat.), die von einem Gesetz, das eine allgemeine Regel aufstellt, zugunsten gewisser Klassen von Personen, Sachen oder Rechtsverhältnissen gestatteten oder verfügten Ausnahmerechte oder Ausnahmeregeln. Nicht zu verwechseln ist damit das Privilegium, d. h. ein Ausnahmegesetz, das einen einzelnen Rechtsfall betrifft und regelt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 630.
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