Waldbrand

[324] Waldbrand entsteht in der trockenen Jahreszeit leicht durch Entzündung des den Boden im Walde bedeckenden trockenen Reisigs, Laubes, der Nadeln etc. Veranlassung sind meist Funken aus einer Lokomotive, ein glimmendes Streichholz oder Feuer, das Holzhauer, Hirten oder Landleute angemacht haben. Vorsätzliche Brandstiftung im Walde wird nach den Strafgesetzen fast aller Kulturländer mit schwerer Gefängnisstrafe bestraft. An den Eisenbahnen ist die Gefahr des Waldbrandes am größten, wo das Bahnplanum stark ansteigt, weil hier aus der Maschine die meisten Funken ausfliegen. Je nachdem das Feuer vorzugsweise den Bodenüberzug oder die Baumkronen (besonders in Nadelwäldern) ergreift, unterscheidet man Bodenfeuer (Lauffeuer) und Wipfelfeuer. Wenn die Erde, z. B. Torfbrücher, vom Feuer ergriffen wird, spricht man von Erdfeuer. Um großen Waldbränden in Nadelholzforsten vorzubeugen, vermeidet man das Zusammenlegen ausgedehnter gleichalteriger Nadelwaldflächen, mischt die Bestände tunlichst aus Laub- und Nadelholz, durchzieht den ganzen Waldkörper mit einem Netz von Schneisen, auf denen der Bodenüberzug bis zur Mineralerde entfernt wird, verbietet das Rauchen von Zigarren oder Pfeifen ohne Deckel während der trockenen Jahreszeit, überwacht das Feueranzünden der Hirten, Waldarbeiter etc., den Köhlereibetrieb. Wo Eisenbahnen Nadelwaldungen durchschneiden, legte man bisher beiderseits des Bahnkörpers 20–30 m breite holzleere, wohl auch landwirtschaftlich genutzte Schutzstreifen an. Neuerdings wendet man wirksamer schmälere Streifen an, auf denen ein dichter Kiefernbestand in niedrigem Umtriebe erhalten und nur von Dürrholz und Bodenstreu freigehalten wird. In stark gefährdeten Waldungen wird besonders in der trockenen Jahreszeit ein Feuerschutzdienst organisiert, dazu werden auch besondere Feuerwachttürme errichtet. Bricht ein W. aus, so ist jeder arbeitsfähige Mann nach geschehener öffentlicher Bekanntmachung durch die Gesetze der meisten europäischen Staaten verpflichtet, zur Löschung des Feuers Hilfe zu leisten. Löschmaßregeln sind: bei Erdfeuern Isolierung der brennenden Moorflächen durch Gräben; bei Lauf- oder Bodenfeuern Ausschlagen mit grünen Zweigen, Bewerfen mit Erde, Wegräumung des brennbaren Bodenüberzugs vor dem Feuer, bei Wipfelfeuern Unterbrechung des Waldzusammenhanges durch streifenweisen Holzabtrieb vor dem Feuer im Anschluß an Wege und Gestelle und mit der Fällungsrichtung nach dem Feuer hin, endlich äußersten Falles Anzünden eines Gegenfeuers. Dieses ist so zu leiten, daß es dem Waldfeuer entgegen brennt. Anwendbar ist es nur dann, wenn eine solche Leitung möglich ist. Eine Versicherung gegen W. ist 1895 von der Gladbacher Feuerversicherungsgesellschaft, neuerdings auch in Bayern und der Rheinprovinz eingerichtet worden. Vgl. Kienitz, Maßregeln zur Verhütung von Waldbränden (Berl. 1904); »Erläuterungen der Waldbrandversicherungseinrichtungen« (Gladbach 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 324.
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