Faustrecht

[140] Faustrecht (, Jus manuarium), die seit der Anlegung fester Burgen, bei der kriegerischen Roheit des Mittelalters u. der Unvollkommenheit u. Kraftlosigkeit des damaligen Rechts, sich im 8. Jahrh. ausbildende, 6 Jahrhunderte hindurch währende Befugniß des Adels, mittelst des Schwertes sich Selbstgenugthuung zu verschaffen. Der vom Kaiser Konrad II. bekräftigte Gottesfriede 1038, u. der Land- u. Burgfriede unter Friedrich I. konnten das Übel nur wenig mildern. Erst als das F. während des Interregnums, von 1250–73, seinen Culminationspunkt erreicht hatte, u. der Geist edler Ritterlichkeit mit seinen Fehdegesetzen einschritt, vermochte Rudolf von Habsburg, der viele Raubschlösser zerstörte, es abzuschaffen; zwar erhob es nach seinem Tode sein Haupt noch einmal gegen die Goldene Bulle (1356), allein die Bildung des Schwäbischen Bundes 1488, der Ewige Landfriede u. die von Maximilian I. gegebene Kammergerichtsordnung 1495 machten den Fehden ein Ende. Von da kamen die Fälle der Anwendung des F-s nur einzeln vor, wie namentlich in den Grumbachschen Händeln, u. hörten seit dem Ende des 16. Jahrh. gänzlich auf. F. Majers Allgemeine Geschichte des F-s in Deutschland, Berl. 1799.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 140.
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