Geschwister

[275] Geschwister, der nächste Grad der Seitenverwandten, diejenigen nämlich, welche einen leiblichen Vater u. Mutter, od. doch wenigstens einen Theil der Eltern gemeinschaftlich haben; im ersteren Falle vollbürtige od. leibliche G. (Germani), im letzteren halbbürtige, u. zwar Consanguinei, wenn sie einen gemeinschaftlichen Vater, Uterini, wenn sie eine gemeinschaftliche Mutter, aber zwei verschiedene Väter haben, genannt. Gar nicht in geschwisterlichem Verhältniß stehen daher diejenigen Kinder aus früheren Ehen, deren Eltern sich später geheirathet haben, sogenannte zusammengebrachte Kinder, auch Stief- G. genannt, obwohl man diesen Ausdruck auch auf halbbürtige G. anwendet. Ebensowenig wird durch Adoption ein geschwisterliches Verhältniß begründet. Die Erbrechte der G. sind nach Gemeinem Recht so geordnet, daß die vollbürtigen G. nach den leiblichen Descendenten, welche die erste Klasse bilden, in der zweiten Klasse zugleich mit den Ascendenten erben, die halbbürtigen G. aber, ohne Unterschied ob Consanguinei od. Uterini, eine besondere dritte Klasse der Erbberechtigten bilden. Außerdem sind die Germani u. Consanguinei, nicht aber die bloßen Uterini, wenn der verstorbene Bruder ihnen im Testament eine Persona turpis vorgezogen u. zum Erben eingesetzt hat, zum Pflichttheil berechtigt. In den deutschen Particularrechten finden sich dagegen über diese Erbberechtigungen der G. die größten Verschiedenheiten. An einigen Orten (z. B. Lübeck) haben die G., wenigstens die Vollgeschwister, den Vorzug vor den Eltern; umgekehrt geht das bes. als Institut des Sächsischen Rechts vorkommende Recht des sogenannten Schooßfalles dahin, daß, wenn Vater od. Mutter am Leben sind, das Erbe des ohne Descendenten verstorbenen Kindes mit Ausschluß aller anderen Verwandten an den über[275] lebenden Vater od. Mutter fällt. Wo das System der Abschichtung (s.d.) gilt, wird das abgeschichtete Kind zuweilen zuerst von den ebenfalls abgeschichteten G-n beerbt, während die nicht abgeschichteten sich wieder unter einander zuerst mit Ausschluß der abgesonderten G. beerben. Wo ferner die altdeutsche Parentelenordnung sich rein erhalten hat, gehen die G. den Großeltern vor. In Bezug auf das Verhältniß der Voll- u. Halbgeburt nimmt der Sachsenspiegel, ähnlich wie das Römische Recht, an, daß die halbbürtigen G. um einen Grad zurücktreten, daher von den vollbürtigen ausgeschlossen werden. In anderen Particularrechten, welche sich mehr dem reinen System der deutschen Parentelenordnung anschließen, gilt dagegen der Satz, daß bei dem Zusammentreffen voll- u. halbbürtiger G. die ersten für zwei Personen zählen u. daher die doppelte Portion erhalten. Der Anspruch auf einen Pflichttheil ist den G-n in den neueren Gesetzgebungen meist ganz entzogen worden. Ob den G-n unter einander eine gesetzliche Alimentationspflicht obliege, ist schon gemeinrechtlich bestritten u. wird gewöhnlich verneint. Ehen unter G-n, gleichviel ob voll- od. halbbürtig, sind nach christlichem Kirchenrecht u. auch nach dem Gebrauch der meisten nichtchristlichen Nationen verboten, so daß eine fleischliche Vermischung zwischen ihnen als Blutschande angesehen wird. Nur bei mehreren Völkern des Alterthums, insbesondere den Griechen, finden sich Geschwisterehen u. waren hier, wenn die Schwester Noth litt, sogar Pflicht, s.u. Ehe II. A). Geschwisterkinder sind die Kinder von leiblichen Geschwistern. Sie heißen gegenseitig Vetter (fr. Cousin) u. Muhme (fr. Cousine). Was das Erbrecht derselben betrifft, so succediren sie nach Römischem Rechte in der zweiten od. dritten Klasse, je nachdem ihr verstorbener Parens vollbürtiger od. halbbürtiger Seitenverwandter vom Erblasser war. Die Ehe unter ihnen ist nach Römischem Rechte erlaubt, nach Canonischem verboten, jedoch hiervon Dispensation zu erhalten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 275-276.
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